Mobilitäts-Benefits für Beschäftigte

Mobilitäts-Benefits – vom Dienstwagen bis zum JobTicket

Mobilitäts-Benefits, also Gehaltsextras wie ein Dienstwagen, Dienstfahrrad oder Fahrtkostenzuschüsse sind aktuell besonders beliebt bei Mitarbeitenden. Unternehmen können mit Mobilitäts-Benefits ihren Beschäftigten Kostenaufwand für den Weg zur Arbeit teils steuervergünstigt bezuschussen und somit die finanzielle Belastung senken.

Inhaltsverzeichnis

Mobilitäts-Benefits sind nicht erst durch die aktuell rasant steigenden Energiekosten überaus beliebt bei Beschäftigten. Letztendlich stellen die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit für Berufstätige eine finanzielle Belastung dar. Um hier Beschäftigte zu entlasten, können Arbeitgebende der Belegschaft einen bestimmten Betrag als Fahrtkostenzuschuss ergänzend zum monatlichen Gehalt gewähren. Darüber hinaus bieten sich noch eine Vielzahl an Benefits und Gehaltsextras, von denen idealerweise beide Seiten durch Steuerfreiheit profitieren. Generell lassen sich dabei Sachbezüge wie ein Auto, ein Fahrrad oder Gutscheine und finanzielle Hilfen unterscheiden. Als Mitarbeiter-Benefits zur Mobilität gelten etwa

  • ein Dienst- oder Firmenwagen,
  • ein Dienstfahrrad oder JobRad sowie
  • ein günstiges JobTicket für den öffentlichen Personennahverkehr.

Der Fahrtkostenzuschuss als Mobilitäts-Benefit ergänzend zum Gehalt: Was müssen Unternehmen und Beschäftigte beachten?

Nach wie vor nutzen viele Berufstätige ihren privaten PKW für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit. Der Fahrtkostenzuschuss ist ein überaus beliebter Mobilitäts-Benefit. Zahlt der Betrieb seinen Angestellten dafür einen freiwilligen Zuschuss, kann er diesen entweder individuell oder pauschal mit 15 Prozent versteuern. Die erstgenannte Methode basiert auf den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (abgekürzt ELStAM) des jeweiligen Beschäftigten. Die pauschale Besteuerung mit einem Satz von 15 Prozent bringt den Firmen meist finanzielle Vorteile und eine vereinfachte Abwicklung. Bei dem Betrag muss es sich um eine freiwillige Zusatzleistung zum Lohn handeln. Die Bemessungsgrundlage dafür beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer dürfen 35 Cent gezahlt werden.

Wichtig: Der geldliche Beitrag darf die als Werbungskosten absetzbare Entfernungspauschale in der Steuererklärung des Mitarbeitenden nicht überschreiten.

Die allgemein angewandte Formel zur Berechnung dieser Pauschale lautet kurz: Zahl der Arbeitstage multipliziert mit 30 Cent und multipliziert mit den Entfernungskilometern. Der maximale Betrag liegt bei 4.500 Euro pro Jahr, wobei der Fahrtkostenzuschuss die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht übersteigen darf.

Die Entfernungspauschale gilt für alle Verkehrsmittel. Fährt der Beschäftigte mit Bus oder Bahn zu seiner Arbeitsstelle, ist der Beitrag zu den Kosten lohnsteuerfrei. Allerdings muss er die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch vorgelegte Fahrscheine oder Rechnungen nachweisen. Fahrtkostenzuschüsse sind nicht sozialversicherungspflichtig; sie mindern jedoch die möglichen Werbungskosten der Angestellten. Außerdem ist eine finanzielle Unterstützung nur für die Strecke zwischen der Wohnung und der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ des jeweiligen Beschäftigten zulässig. Diese definiert der Gesetzgeber als die „dauerhafte Arbeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung“. Pro Anstellung gibt es daher nur eine erste Tätigkeitsstätte.

JobTickets – beliebte Mobilität-Benefits mit vielen Vorteilen

Eine Alternative zum Fahrtkostenzuschuss sind JobTickets oder Zuschüsse zu Kosten für öffentlichen Personennahverkehr. Betriebe können hierfür mit den Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung schließen, wonach den Beschäftigten zu bestimmten Konditionen JobTickets zur Verfügung stehen. Beschäftigten profitieren in diesem Fall regelmäßig von verbilligten Tickets. Darunter fallen neben Einzeltickets oft Monats- und Jahreskarten sowie auf andere Personen übertragbare Fahrausweise. Je nach Vereinbarung und Vorgaben dürfen Mitarbeitende ihr JobTicket für außerdienstliche Zwecke wie auch am Wochenende nutzen. Werden diese Mobilität Benefits als Gehaltsextra gewährt, sind sie von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit, sofern diese zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Weiterer Vorteil für Firmen: Die aufwendige Prüfung, ob eine private Nutzung vorliegt, entfällt.

Mit Ausgabe dieses insbesondere in Großstädten beliebten Benefits punkten viele Unternehmen bei qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, die sich für eine freie Stelle entscheiden.

Im Dienst- oder Firmenwagen nicht nur zur Arbeitsstelle – wichtige Regelungen und Vorgaben

Der Dienstwagen ist gehört nach wie vor zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits. Stellt ein Unternehmen seinen Beschäftigten einen Firmenwagen sowohl für den Arbeitsweg als auch für die private Nutzung zur Verfügung, bedeutet das einen sogenannten Sachbezug beziehungsweise geldwerten Vorteil. Die Höhe dieser steuer- und beitragspflichtigen Vergünstigung lässt sich entweder durch die exakte Führung eines Fahrtenbuches oder mithilfe der 1-Prozent-Methode ermitteln. Bei dieser Vorgehensweise, auch als 1-Prozent-Regel bezeichnet, wird zur Berrechnung der fälligen Einkommensteuer ein Prozent des Bruttolistenpreises eines Dienstwagens zum monatlichen Entgelt addiert. Damit erhöht sich der Bruttolohn und mit ihm aufgrund der Steuerprogression der geltende Steuersatz. Zudem gilt für Fahrzeuge mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor die 0,03-Prozent-Regelung. Demzufolge vermehrt sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit der mit der 1-Prozent-Methode festgelegte Wert um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Seit Anfang 2019 fördert der Gesetzgeber verstärkt klimafreundliche Mitarbeiter-Benefits im Bereich Mobilität. Die Fahrer beziehungsweise die Halter von Autos mit alternativen Antrieben profitieren von der reduzierten Bemessung des zu versteuernden Betrages. Je nach Ausführung und Preis liegt hier bei der Festlegung des Sachbezuges nur die Hälfte oder ein Viertel des Wertes zugrunde.

Das Dienstfahrrad – ein Plus für Umwelt, Gesundheit und Flexibilität

Dienstfahrräder erfreuen sich immer stärkerer Beliebtheit unter der Vielzahl an Mobilitäts-Benefits. Zahlreiche steuerliche Vorgaben und Regeln für den Gebrauch eines Firmenwagens gelten analog zur Nutzung eines Dienstfahrrades oder JobRads. Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber hier zwischen normalen Fahrrädern sowie E-Bikes (mit Unterstützung durch Hilfsmotor nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern) und sogenannten Pedelecs, die im Verkehrsrecht als Kraftfahrzeug mit entsprechender Kennzeichnungs- sowie Versicherungspflicht gelten. Bei E-Bikes und normalen Diensträdern ist eine zusätzliche private Nutzung des jeweiligen Beschäftigten zum steuerfreien Arbeitslohn. Die Bedingung dafür lautet generell: Eine Gewährung muss über das eigentliche Entgelt hinaus erfolgen.

Das Jahressteuergesetz 2019 brachte einige vorteilhafte Neuerungen für Überlassung und Gebrauch der klimaschonenden Verkehrsmittel. So kann zum Errechnen des geldwerten Vorteils ein deutlich geringerer Bruttoneupreis zugrunde gelegt werden. Der kostenfreie Ladevorgang eines E-Bikes am Arbeitsplatz zählt derzeit ebenso zu den steuerfreien Leistungen des Betriebes.

Sowohl ein Firmenwagen als auch ein Dienstfahrrad können im Zuge der sogenannten Barlohnumwandlung an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zum privaten Gebrauch überlassen werden. Handelt es sich dabei um ein E-Bike, profitieren sie von den im Jahr 2019 in Kraft getretenen steuerlichen Vergünstigungen. Pedelecs hingegen unterliegen wie ein KFZ der 1-Prozent-Methode.

Fazit: Steuerfreie Mobilität-Benefits bieten einen echten Mehrwert für Firmen und Beschäftigte

Ob Dienstwagen, Rad oder vergünstigte Tickets – für Unternehmen stehen zahlreiche Mobilitäts-Benefits zur Auswahl, die es ermöglichen, die Mobilität der Belegschaft zu fördern und Mitarbeitende finanziell zu entlasten. Durch reduzierte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge oder gänzlich steuerfreie Leistungen liegen die Vorteile dabei für beide Seiten klar auf der Hand. Gerade die klimaschonenden und umweltfreundlichen Alternativen zum PKW für den Arbeitsweg stehen bei der staatlichen Förderung mittlerweile an erster Stelle. Zudem geben interessante Sachbezüge häufig den Ausschlag bei der Rekrutierung von dringend benötigtem Personal gegenüber der Konkurrenz auf dem Stellenmarkt. Verantwortliche im Personalwesen oder in der Finanzabteilung streben sowohl für den eigenen Betrieb als auch für ihre Beschäftigten nach den optimalen Lösungen. In ihrer Ausgestaltung stehen sie immer wieder neuen Gesetzen und geänderten steuerlichen Vorgaben gegenüber. Hier hilft ihnen ein kompetenter Ansprechpartner.

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