Erholungsbeihilfe – RELAX
Mit der Erholungsbeihilfe versüßen Sie Mitarbeitenden Freizeit und Urlaub!
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Jährlich bis zu 156,00 EUR pro Mitarbeitenden,
104,00 Euro für Ehepartner und 52,00 Euro je Kind - Pauschal besteuert (25%) und sozialversicherungsfrei
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Mindestens 145,00 Euro Ersparnis gegenüber
klassischem Bruttogehalt
RELAX
Erholungsbeihilfe
Erholungs-beihilfe
Mit der Erholungsbeihilfe versüßen Sie Mitarbeitenden Freizeit und Urlaub!
Jährlich bis zu 156,00 EUR pro Mitarbeitenden,
104,00 Euro für Ehepartner und 52,00 Euro je Kind
Pauschal besteuert (25%) und sozialversicherungsfrei
Mindestens 145,00 Euro Ersparnis gegenüber klassischem Bruttogehalt
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Jährlich bis zu 156,00 EUR pro Mitarbeitenden,
104,00 Euro für Ehepartner und 52,00 Euro je Kind - Pauschal besteuert (25%) und sozialversicherungsfrei
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Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe
Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist vereinfacht ausgedrückt ein Arbeitgeberzuschuss zur Freizeitgestaltung und zum Urlaub.
Jährlich steht Arbeitgebenden pro Beschäftigten ein Freibetrag in Höhe von 156,00 Euro zur Verfügung, der mit einer Pauschalsteuer von 25 % zu versteuern ist, jedoch sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann.
Darüber hinaus dürfen für Ehegatten weitere 104,00 Euro und für jedes Kind 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe gewährt werden.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe regelt § 40 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) zur Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen.
Unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG heißt es, der Arbeitgebende kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 Euro für den Arbeitnehmenden nicht übersteigen.
Neben dem Freibetrag von 156,00 Euro stehen Arbeitgebenden für Ehegatten des Arbeitnehmenden weitere 104,00 Euro und für jedes Kind weitere 52,00 Euro als Erholungsbeihilfe jährlich zur Verfügung.
Wofür darf die Erholungsbeihilfe eingesetzt werden?
Die Erholungsbeihilfe soll dem Erholungszweck des Arbeitnehmenden dienen. Wie genau die Erholung aussieht, entscheidet einzig und alleine jeder Arbeitnehmende für sich.
So kann die Erholungsbeihilfe als Zuschuss zu Kosten für eine Pauschalreise, wie auch für den Urlaub zu Hause eingesetzt werden.
Auch Freizeitaktivitäten, beispielsweise der Besuch eines Konzerts, oder Wellness-Aktivitäten dürfen für die Erholungsbeihilfe herangezogen werden.
Wie funktioniert die Erholungsbeihilfe mit Salfy?
Mit dem Benefit RELAX ist die Erholungsbeihilfe einfach und ohne administrativen Aufwand als Benefit implementiert.
Sie müssen nichts weiter tun als das Budget für die Erholungsbeihilfe zu definieren. Bucht nun ein Beschäftigter beispielsweise eine Urlaubsreise und reicht diesen Kostenbeleg über die Salfy-App ein, wird die Erholungsbeihilfe bis zu der vordefinierten Höhe unter Einhaltung der Lohnsteuervoraussetzungen direkt über die Lohnabrechnung im Folgemonat ausgezahlt.
Was gilt es bei der Erholungsbeihilfe zu beachten?
Bei der Gewährung von Erholungsbeihilfen sollten Arbeitgebende eine zweckentsprechende Verwendung nachweisen können.
Ein Nachweis ist beispielsweise dann erbracht, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub eines Mitarbeitenden gewährt wurde.
Es kommt dabei nicht zwingend darauf an, dass der Mitarbeitende eine Urlaubsreise vornimmt. Sofern Beschäftigte ihren Urlaub zu Hause verbringen, sollte darauf geachtet werden, dass zumindest 5 zusammenhängende Urlaubstage genommen wurden.
Übrigens, sind Ehegatten bei demselben Unternehmen beschäftigt, kann beiden die volle Erholungsbeihilfe gewährt werden, sowohl der Anteil für den Ehegatten wie auch für die Kinder.
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