Wünschen Sie Ihren Mitarbeitern guten Appetit, mit täglich bis zu 6,67 EUR steuerfrei!
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bis zu 180 € Ersparnis gegenüber Bruttogehalt
Grundlage für den Essenszuschuss bilden die §§ 8 Abs. 2 und 40 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes. Demnach dürfen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern unter Berücksichtigung des amtlichen Sachbezugswertes verbilligt Mahlzeiten stellen oder Mitarbeitern Mahlzeiten bezuschussen.
Der amtliche Sachbezugswert ist der geldwerte Vorteil, der einem Mitarbeiter durch den Essenszuschuss seines Arbeitgebers zu einer Mahlzeit zufließt. Die Höhe des amtlichen Sachbezugswerts beträgt für das Jahr 2022 pro Mahlzeit 3,57 Euro und wird vom Gesetzgeber festgelegt. Dieser Betrag ist dann mit einer pauschalen Steuer von 25 % zu versteuern.
Wird dieser Betrag vom Arbeitgeber übernommen, darf zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 3,10 EUR gewährt werden und somit insgesamt ein Essenszuschuss von 6,67 EUR am Tag.
Als Arbeitgeber definieren Sie lediglich die Höhe des Essenszuschusses, bspw. als Monatsbudget. Salfy übernimmt für Sie die lohnsteuerkonforme Prüfung und Protokollierung der Belege und ermittelt den steuerfreien und pauschal zu besteuernden Essenszuschuss. Die Auszahlung erfolgt direkt über die Lohnabrechnung an Ihre Mitarbeiter.
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