Essenszuschuss – LUNCH
Wünschen Sie Ihren Mitarbeitenden mit dem Essenszuschuss, dem absoluten Lieblings-Benefit, guten Appetit! Mit arbeitstäglich bis zu 7,67 Euro steuerfrei kann der Essenszuschuss für den Erwerb von Mahlzeiten, alkoholfreien Getränken sowie Lebensmitteln genutzt werden.
- Monatlich bis zu 153,40 Euro pro Mitarbeitend
- Steuerfrei bzw. pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei
-
Bis zu 200,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber
klassischen Bruttogehalt
LUNCH
Essenszuschuss
Essens-zuschuss
Wünschen Sie Ihren Mitarbeitenden mit dem Essenszuschuss, dem absoluten Lieblings-Benefit, guten Appetit! Mit arbeitstäglich bis zu 7,50 Euro steuerfrei kann der Essenszuschuss für den Erwerb von Mahlzeiten, alkoholfreien Getränken sowie Lebensmitteln genutzt werden.
Monatlich bis zu 165,00 Euro pro Mitarbeitenden
Steuerfrei bzw. pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei
Bis zu 200,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber
klassischen Bruttogehalt
- Monatlich bis zu 165,00 Euro pro Mitarbeitenden
- Steuerfrei bzw. pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei
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Bis zu 200,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber
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Häufige Fragen zum Essenszuschuss
Was ist der Essenszuschuss?
Der Essenszuschuss (Benefit „LUNCH“) ist ein steuerlich begünstigter Arbeitgeberzuschuss zu Mahlzeiten.
Pro Arbeitstag können Mitarbeitende bis zu 7,67 € erhalten – bestehend aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € (pauschal mit 25 % zu versteuern) und einem steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 €.
Der gesamte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Mit Salfy können Mitarbeitende ihre Essensbelege (z. B. Restaurant oder Supermarkt) digital einreichen – der Zuschuss wird dann automatisch über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Welche rechtliche Grundlage gilt für den Essenzuschuss?
Für den Essenszuschuss bilden die §§ 8 Abs. 2 und 40 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes die Grundlage, in Verbindung mit den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien. Demnach dürfen Unternehmen Ihren Mitarbeitenden unter Berücksichtigung des so genannten amtlichen Sachbezugswertes verbilligt Mahlzeiten stellen oder Mahlzeiten bezuschussen.
Der amtliche Sachbezugswert ist der geldwerte Vorteil, der einem Mitarbeitenden durch den Essenszuschuss seines Arbeitgebers zu einer Mahlzeit zufließt. Die Höhe des amtlichen Sachbezugswerts beträgt für das Jahr 2026 pro Mahlzeit 4,57 Euro und wird vom Gesetzgeber festgelegt. Dieser Betrag ist dann mit einer pauschalen Steuer von 25 % zu versteuern.
Wird dieser Betrag vom Arbeitgebenden übernommen, darf der Essenszuschuss um weitere 3,10 EUR steuerfrei erhöht werden. Der maximale Essenszuschuss für das Jahr 2025 beträgt demnach 7,67 Euro je Arbeitstag.
Wie funktioniert der Essenszuschuss mit Salfy?
Um Mitarbeitenden den Essenszuschuss zur Verfügung zu stellen, definieren Sie mit der Benefit-Software Salfy einfach die maximale Höhe je Arbeitstag und bedarfsweise die Anzahl der Arbeitstage.
Mitarbeitende erhalten den Essenszuschuss als Erstattung von Kosten direkt über die Lohnabrechnung ausgezahlt. Hierfür laden Mitarbeitende mit der Salfy-App ihre Rechnungen hoch, bspw. für einen Restaurantbesuch oder für einen Einkauf im Supermarkt. Salfy prüft jeden eingereichten Beleg und ermittelt die einzelnen Belegpositionen.
Mahlzeiten, Lebensmittel oder alkoholfreie Getränke werden von der Software erkannt und unter Berücksichtigung der vordefinierten Höhe des Essenszuschusses sowie unter Einhaltung der lohnsteuerrechtlichen Anforderungen an die Lohnabrechnung übermittelt.
Wann dürfen Mitarbeitende den Essenszuschuss nutzen?
Der Essenszuschuss ist ein Mitarbeiter-Benefit, der an Arbeitstagen zur Verfügung steht. An jedem Arbeitstag dürfen Mitarbeitende den Essenszuschuss für den Erwerb von Mahlzeiten, Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verwenden.
Für Krankheits- und Urlaubstage sowie bei Auswärtstätigkeiten, die länger als 8 Stunden andauern, steht der Essenszuschuss nicht zur Verfügung.
Wie kann der Essenszuschuss gewährt werden?
Als Arbeitgebender können Sie entscheiden, ob Sie den Essenszuschuss Ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt gewähren möchten, bspw. als anstelle einer steuerpflichtigen Bruttogehaltserhöhung.
Alternativ darf der Essenszuschuss als sogenannte Gehaltsumwandlung eingesetzt werden.
Hierbei wird das Bruttogehalt in Höhe des monatlichen Essenszuschusses „getauscht“. Im Ergebnis ist der Bruttotausch des Essenszuschusses für Arbeitgebende kostenneutral. Mitarbeitende profitieren hierbei gleichzeitig, weil das Nettogehalt steigt, denn der Essenszuschuss ist steuerfrei, im Gegensatz zum Bruttogehalt.
Beide Anwendungsbeispiele sind steuerrechtlich zulässig.
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