Sachzuwendungen

Sachzuwendungen – BONUS

Sachzuwendungen und Sachprämien sind der Benefit zur Erfüllung nahezu aller Wünsche von Mitarbeitenden, wenn der steuerfreie Sachbezug bereits ausgeschöpft ist.

BONUS

Sachzuwendungen

Sach-zuwendungen

Sachzuwendungen und Sachprämien sind der Benefit zur Erfüllung nahezu aller Wünsche von Mitarbeitenden, wenn der steuerfreie Sachbezug bereits ausgeschöpft ist.

Bis zu 10.000,00 EUR pro Mitarbeitenden im Jahr

Pauschal besteuert (30%) und sozialversicherungspflichtig

Bis zu 2.000,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber klassischem Bruttogehalt

Häufige Fragen zu Sachzuwendungen und Sachprämien

Sachzuwendungen und Sachprämien an Beschäftigte sind Geschenke des Arbeitgebenden, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten gedacht sind und in keinem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung zusammenstehen.
Sachzuwendungen oder Sachprämien können dabei sowohl Waren als auch Dienstleistungen sein. Es handelt sich dabei um unentgeltliche vermögenswerte Zuwendungen. Was viele nicht wissen, jede Zuwendung löst eine Steuerpflicht aus, weil ein geldwerter Vorteil entsteht.
Die Steuer des geldwerten Vorteils kann der Schenker, also der Arbeitgebende, übernehmen. Der Arbeitgebende verfügt gem. § 37b EStG ein Wahlrecht die pauschale Einkommenssteuer in Höhe von 30% (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Sozialabgaben) zu übernehmen. Der Beschenkte, also der Mitarbeitende, muss darauf hin keine Lohnsteuer abführen.

Grundsätzlich ist zunächst der jährliche Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr zu berücksichtigen. Arbeitgebende dürfen nach § 37b EStG die Einkommenssteuer auf Sachzuwendungen an ihre Beschäftigten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr übernehmen. Die pauschale Steuer beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Darüber hinaus ist zwingend das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis einzuhalten. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen ist nur dann zulässig, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden. Ein „Tausch“ des Bruttogehalts zugunsten einer Sachzuwendung ist nicht zulässig und führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Der Benefit BONUS beinhaltet eine Kreditkarte auf Guthaben-Basis (Prepaid-Mastercard), die Ihre Mitarbeitenden erhalten. Auf diese Prepaid-Kreditkarte können Arbeitgebende bis zu 10.000,00 Euro beladen, wahlweise einmalig oder auch wiederkehrend.
Mitarbeitende dürfen das Guthaben für Waren und Dienstleistungen im Online-Handel sowie beim Bezahlen an der Kasse einsetzen (bspw. in Supermärkten, bei Tankstellen etc.). Zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an Prepaid-Kreditkarten, die als Sachbezug eingesetzt werden, sind die Karten auf eine auszuwählende Region (Postleitzahlenbereich) begrenzt. Eine Auszahlung von Bargeld an Geldautomaten oder bei Warenrückgabe ist ausgeschlossen. Mit diesen Voraussetzungen werden die lohnsteuerlichen Anforderungen erfüllt.
Die Prepaid-Mastercard wird übrigens ganz nach Ihren Wünschen und entsprechend Ihres Corperate Designs gelayoutet (kostenfrei).

Sachzuwendungen und Sachprämien – Vorteile

Mit dem BONUS-Benefit profitieren Unternehmen und Mitarbeitende!

Noch Fragen zu Sachzuwendungen und Sachprämien?

Dann vereinbaren Sie jetzt einfach ein kostenfreies Beratungsgespräch mit unseren Benefit-Experten und lernen Sie Salfy und den Benefit BONUS kennen.

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