Sachzuwendungen – BONUS
Sachzuwendungen und Sachprämien sind der Benefit zur Erfüllung nahezu aller Wünsche von Mitarbeitenden, wenn der steuerfreie Sachbezug bereits ausgeschöpft ist.
- Bis zu 10.000,00 EUR pro Mitarbeitenden im Jahr
- Pauschal besteuert (30%) und sozialversicherungspflichtig
-
Bis zu 2.000,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber
klassischem Bruttogehalt
BONUS
Sachzuwendungen
Sach-zuwendungen
Sachzuwendungen und Sachprämien sind der Benefit zur Erfüllung nahezu aller Wünsche von Mitarbeitenden, wenn der steuerfreie Sachbezug bereits ausgeschöpft ist.
Bis zu 10.000,00 EUR pro Mitarbeitenden im Jahr
Pauschal besteuert (30%) und sozialversicherungspflichtig
Bis zu 2.000,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber klassischem Bruttogehalt
- Bis zu 10.000,00 EUR pro Mitarbeitenden im Jahr
- Pauschal besteuert (30%) und sozialversicherungspflichtig
- Bis zu 2.000,00 Euro Arbeitgeber-Ersparnis gegenüber klassischem Bruttogehalt
Warum sich Mitarbeiter-Benefits lohnen
Stärkung der Arbeitgebermarke
Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität
Höhere
Nettogehälter
Steuer-
ersparnisse
Verbesserte Mitarbeiterbindung
Erhöhte Mitarbeitermotivation
Sachzuwendungen und Sachprämien – Vorteile


höheres Netto




Häufige Fragen zu Sachzuwendungen und Sachprämien
Was sind Sachzuwendungen und Sachprämien?
Welche rechtlichen Voraussetzungen sind bei Sachzuwendungen zu berücksichtigen?
Grundsätzlich ist zunächst der jährliche Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr zu berücksichtigen. Arbeitgebende dürfen nach § 37b EStG die Einkommenssteuer auf Sachzuwendungen an ihre Beschäftigten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr übernehmen. Die pauschale Steuer beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Darüber hinaus ist zwingend das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis einzuhalten. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen ist nur dann zulässig, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden. Ein „Tausch“ des Bruttogehalts zugunsten einer Sachzuwendung ist nicht zulässig und führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
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