Familie · Modul RELAX

Erholungs­beihilfe:
156 Euro im Jahr – für Erholung, nicht als Urlaubsgeld

Ein zweckgebundener Zuschuss zur Erholung Ihrer Mitarbeitenden: pauschal mit 25 % versteuert und dadurch ohne eigenen Abzug beim Empfänger. Urlaubsgeld dagegen wird voll wie Lohn abgerechnet. Die Höhe legen Sie fest, Salfy prüft jede Einreichung.

156 € im Jahr je Mitarbeitendem, gesetzlich festgelegt
Plus 104 € für Ehegatten und 52 € für jedes Kind
25 % pauschal versteuert, dadurch sozialversicherungs­frei
Ein Euro darüber: die ganze Beihilfe fällt aus der Pauschalierung
OMR Reviews Top Rated: Employee Benefits, Q3/26OMR Reviews Top Rated: Employee Benefits, Q4/26 von 5 auf OMR Reviews
Frau sitzt bei Sonnenuntergang auf einem Balkon, vor ihr ein Glas Eistee

In drei Schritten vom Budget zur Auszahlung

Sie legen fest, wie hoch die Erholungs­beihilfe in Ihrem Unternehmen ausfällt. Alles Weitere läuft über die Plattform: Mitarbeitende reichen ihren Beleg ein, Salfy prüft ihn gegen den Jahres­höchstbetrag der jeweiligen Person, ordnet die pauschal versteuerte Lohnart zu und übergibt die Daten abrechnungsfertig an Ihre Payroll.

Mann arbeitet am Laptop an einem Tisch mit Kaffeetasse, daneben eine App-Karte „Budget festgelegt, 156,00 €“
SCHRITT 1

Budget festlegen

Sie hinterlegen einmalig, welchen Betrag Ihre Mitarbeitenden im Jahr für Erholung abrufen können – bis zu 156 Euro je Person, auf Wunsch inklusive der Beträge für Ehegatten und Kinder.

Frau fotografiert am Tisch Reiseunterlagen mit dem Smartphone, daneben eine App-Karte „Beleg hochgeladen, 89,00 €“
SCHRITT 2

Beleg einreichen

Ihre Mitarbeitenden laden den Beleg für ihre Erholung in der Salfy-App hoch – die Reisebuchung, die Konzertkarte, die Rechnung des Wellnessbesuchs. Was als Erholung zählt, entscheiden sie selbst.

Mann mit Brille sitzt am Schreibtisch mit Monitor und Unterlagen, daneben eine App-Karte „Lohnart zugeordnet, 89,00 €“
SCHRITT 3

Zuschuss auszahlen

Salfy ordnet den Betrag der pauschal versteuerten Lohnart zu und übergibt ihn an Ihre Abrechnung. Ausgezahlt wird mit dem nächsten Gehalt, ohne Steuer- und Sozialabgabenabzug bei den Mitarbeitenden.

Was HR- und Payroll-Teams über Salfy sagen

OMR Reviews Top Rated: Employee Benefits, Q4/26
„Viele Standardfragen und Upload-Prozesse landen nicht mehr direkt bei uns, das entlastet unser People-Team im Alltag spürbar. Besonders gut ist die Kombination aus Mitarbeitendenansicht und Admin-Überblick: Mitarbeitende können selbst nachsehen und einreichen, während wir trotzdem sehen, wo noch etwas offen ist oder wo ein Prozess hakt.“
Christopher Dünkel Christopher Dünkel People Operations Manager, Meoclinic
„Die Benefit-Software Salfy verschafft uns enorme Zeitersparnisse - vom Mitarbeiter-Onboarding bis Payroll läuft alles automatisch. Was allerdings besonders bemerkenswert ist und für uns einen sehr hohen Stellenwert hat, ist der grandiose Service und die Fachkompetenz bei Fragen zu Mitarbeiter-Benefits und Lohnabrechnung.“
Stephanie Schwabe Stephanie Schwabe HR Manager, Christian Dior

Mehr als 1.250 Unternehmen setzen Benefits mit Salfy um

UNIQLO Christian Dior Doctolib Brevo GFK Ingenieure TAG Immobilien AG Louis Vuitton Fujifilm Reisebank Joblinge
Kennzahlen
1.250+ Unternehmen
19 Benefits
24 h startklar
4,7
OMR Reviews

Was ist die Erholungs­beihilfe – und wie wird sie versteuert?

Die Erholungs­beihilfe ist ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers zur Erholung seiner Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber versteuert sie pauschal mit 25 Prozent; für Mitarbeitende fallen dadurch keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Je Kalenderjahr sind 156 Euro je Mitarbeitendem, 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro je Kind möglich. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Was als Erholung zählt, entscheiden Ihre Mitarbeitenden. Der Gesetzgeber definiert den Begriff nicht, vom Wochenende zu Hause bis zur Pauschalreise. Vorausgesetzt ist nur, dass die Beihilfe für die Erholung bestimmt ist und dafür verwendet wird – und dass Sie als Arbeitgeber das sicherstellen können. Diese Pflicht steht wörtlich im Gesetz.

Maßgeblich ist, was Sie auszahlen, nicht was auf dem Beleg steht. Reicht jemand eine Rechnung über 160 Euro ein, erstatten Sie davon 156 Euro – die Pauschalierung bleibt erhalten, die restlichen 4 Euro trägt die Person selbst.

Der Jahres­höchstbetrag ist eine Grenze, kein Freibetrag. Zahlen Sie die vollen 160 Euro aus, fällt nicht nur der Teil über 156 Euro aus der 25-prozentigen Pauschalierung, sondern die Beihilfe insgesamt (R 40.2 Abs. 3 Satz 5 LStR). Alle 160 Euro sind dann individuell zu versteuern oder auf Antrag beim Finanzamt anders zu pauschalieren. Es gilt dieselbe Alles-oder-nichts-Logik wie bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.

Verteilen dürfen Sie die Beihilfe dagegen frei. Das Gesetz rechnet ausdrücklich mit mehreren Zahlungen im Kalenderjahr und prüft ihre Summe. Drei Zuschüsse zu je 52 Euro sind ebenso zulässig wie eine einzelne Zahlung von 156 Euro.

Die Trennung nach Personen ist im Alltag der eigentliche Stolperstein. Wer 200 Euro je Mitarbeitendem auszahlt, überschreitet dessen Grenze – auch dann, wenn die Familiensumme von 364 Euro nicht ausgeschöpft ist. Der Ehegatten- und der Kinderanteil sind an ihre Person gebunden und lassen sich nicht auf den eigenen Anteil umbuchen.

Jahreshöchstbeträge je Person

Für wen Betrag je Kalenderjahr
Mitarbeitende 156,00 €
+Ehegatte 104,00 €
+je Kind 52,00 €
=Familie mit zwei Kindern 364,00 €

Quelle: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, R 40.2 Abs. 3 Satz 2 LStR. Die Beträge sind nicht untereinander übertragbar und werden einzeln geprüft.

Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld im Vergleich
Kriterium Erholungs­beihilfe Urlaubsgeld
Was es ist zweckgebundener Zuschuss zur Erholung zusätzlicher Lohnbestandteil, frei verwendbar
Lohnsteuer 25 % pauschal, vom Arbeitgeber getragen individuell, nach Steuerklasse der Person
Sozialabgaben keine, solange pauschal versteuert wird volle Beitragspflicht
Zweckbindung ja, Verwendung zur Erholung erforderlich nein
Nachweis ja, Beleg zum Lohnkonto nein
Obergrenze 156 € je Person und Jahr, plus Familienbeträge keine
Bei Überschreitung gesamte Beihilfe fällt aus der Pauschalierung es gibt keine Grenze

Quellen: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, R 40.2 Abs. 3 LStR, § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV. Urlaubsgeld hat keine eigene steuerliche Sondernorm und wird als sonstiger Bezug abgerechnet.

Beide Instrumente schließen sich nicht aus. Wer Urlaubsgeld zahlt, kann die Erholungs­beihilfe daneben stellen – sie ersetzt es nicht, sondern nutzt einen anderen steuerlichen Weg für einen Teil des Betrags. Umgekehrt lässt sich Urlaubsgeld nicht einfach in eine Erholungs­beihilfe umbenennen: Ohne Zweckbindung und ohne Beleg bleibt es Lohn, unabhängig davon, wie die Lohnart heißt.

Wofür die Erholungs­beihilfe zählt, wofür nicht

In der Praxis lässt sich die Grenze klar ziehen: Auf der einen Seite steht die belegte Verwendung zur Erholung, auf der anderen alles, was einer eigenen Norm folgt oder gar keinen Zweck belegt.

Zählt als Erholung

  • Pauschalreise, Flug, Bahnfahrt, Unterkunft
  • Urlaub zu Hause, ohne Reise
  • Konzert-, Theater- und Veranstaltungskarten
  • Wellness, Sauna, Schwimmbad
  • Freizeitaktivitäten der Familienangehörigen

Zählt nicht

  • Auszahlung ohne Beleg und ohne Zweckbindung
  • Leistungen in einer Notlage (§ 3 Nr. 11 EStG)
  • Zertifizierte Präventionskurse (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio (läuft über Firmenfitness)
  • Beträge über dem Jahres­höchstbetrag der Person

Einen Urlaub setzt das Gesetz nicht voraus. Es verlangt nur, dass Sie die Verwendung zur Erholung sicherstellen – wie, schreibt es nicht vor. Die Lohnsteuer-Richtlinien nennen den zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub als Regelvermutung (R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR), nicht als Bedingung. Eine Mindestzahl von Urlaubstagen verlangt weder das Gesetz noch die Richtlinie.

Nachweis: was den Zweck belegt
Nachweisform Was er belegt
Kostenbeleg – Reisebuchung, Ticket, Rechnung Zweck und Betrag zugleich
Zeitlicher Bezug – Zahlung rund um einen Urlaub den Zweck als Regelvermutung (R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR)
Erklärung allein – schriftliche Angabe nur die Absicht, nicht den Betrag

Salfy arbeitet mit dem Kostenbeleg: Mitarbeitende laden ihn in der App hoch, der Betrag wird daraus abgeleitet und zum Lohnkonto dokumentiert.

Die Sozialversicherungs­freiheit hängt an der Lohnart. Sie ist keine Eigenschaft der Erholungs­beihilfe, sondern das Ergebnis eines Abrechnungsschritts: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV bleiben Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nur beitragsfrei, soweit sie mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Zeitraums pauschal besteuert werden. Bleibt die 25-Prozent-Lohnart aus, ist die Beihilfe normaler beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Stand: September 2026 · zuletzt aktualisiert 11. September 2026. Dies ist keine Steuerberatung; die Anwendung im Einzelfall klären Sie mit Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung.

Was die Erholungs­beihilfe beiden Seiten bringt

Für Ihr Unternehmen

  • 156 Euro Zuschuss kosten Sie rund 197 Euro – eine Bruttoerhöhung mit demselben Netto rund 373 Euro
  • Auf den pauschal versteuerten Zuschuss fallen keine Arbeitgeber-Sozialabgaben an
  • Erreicht auch Ehegatten und Kinder – ohne zweiten Benefit und ohne zweiten Prozess
  • Beleg, Anrechnung und Lohnart laufen dokumentiert über eine Plattform

Für Ihre Mitarbeitenden

  • Der Zuschuss kommt ungekürzt an – kein Steuer- und kein Sozialabgabenabzug
  • Was als Erholung zählt, entscheiden sie selbst: Reise, Konzert, Wellness oder ein Wochenende zu Hause
  • Ehegatten und Kinder haben eigene Beträge, die zusätzlich zur Verfügung stehen
  • Einreichen per Foto oder PDF in der App, Auszahlung mit der nächsten Gehaltsabrechnung

Besonders sinnvoll für

Belegschaften mit vielen Familien Betriebe, die Urlaubsgeld zahlen Teams mit externem Wellness-Angebot

Was die Erholungs­beihilfe kostet – und was eine Gehaltserhöhung kosten würde

Der Vergleich zeigt, was ein Unternehmen aufwenden muss, damit bei Mitarbeitenden 156 Euro netto ankommen: einmal über die Erholungs­beihilfe, einmal über eine Bruttoerhöhung. Die Rechnung gilt für den Fall, dass die Beihilfe zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Wie sich Benefits gegen eine Gehaltserhöhung rechnen, zeigt der Use Case Gehaltserhöhung mit Benefits.

Arbeitgeberkosten für dasselbe Netto
Erholungs­beihilfe197 €
Bruttoerhöhung373 €
Beispielrechnung, Jahresbasis
Position Erholungs­beihilfe Bruttoerhöhung
Was verglichen wird zusätzlich gezahlter Zuschuss gleiches Netto über das Gehalt
Zuschuss bzw. Bruttobetrag 156,00 € ca. 309,00 €
Pauschale Lohnsteuer 25 % (Arbeitgeber) 39,00 € –
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Pauschal­steuer 2,15 € –
davon Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeitenden 0,00 € ca. 153,00 €
Arbeitgeber-Sozialabgaben 20,85 % – ca. 64,00 €
Netto bei den Mitarbeitenden 156,00 € 156,00 €
Gesamtkosten Arbeitgeber 197,15 € ca. 373,00 €

Die Erholungs­beihilfe kostet in diesem Beispiel rund 176 Euro weniger im Jahr als eine Gehaltserhöhung mit demselben Ergebnis für die Mitarbeitenden.

Modellannahmen: Steuerklasse I, rund 45.000 Euro Jahresbrutto, Arbeitgeber-Sozialabgaben 20,85 Prozent, keine Kirchensteuer. Je nach Bundesland und Religionszugehörigkeit kommt eine pauschale Kirchensteuer auf die Pauschal­steuer hinzu, im Jahr unter vier Euro. Die Werte sind gerundet. Dies ist keine Steuerberatung.

Vom Beleg bis zur richtigen Lohnart in Ihrer Abrechnung

In der Lohnbuchhaltung ist die Erholungs­beihilfe ein kleiner Posten mit vielen Einzelfällen: unterschiedliche Beträge je Person, Belege über das Jahr verteilt, dazu Ehegatten- und Kinderanteile, die getrennt zu führen sind.

Die Sozialversicherungs­freiheit hängt dabei an einem einzigen Schritt. Die 25-Prozent-Lohnart muss mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Zeitraums tatsächlich gezogen werden. Passiert das nicht, ist der Zuschuss rückwirkend beitragspflichtiger Arbeitslohn – und das fällt meist erst in der Prüfung auf.

Hier setzt Salfy an. In Ihrem Lohnprogramm kommt kein Sammelposten an, sondern ein je Person geprüfter Betrag mit gesetzter Lohnart – dokumentiert mit dem Beleg, der die Zweckbindung trägt.

Übergabe an Ihr Lohnprogramm, u. a.
DATEV
Wolters Kluwer ADDISON
Sage
SD Worx
SAP
Agenda
Frau mit Brille arbeitet am Laptop, daneben eine App-Karte „Lohnartendaten bereit“
Budget hinterlegt
Beleg eingereicht
Gegen den Jahresbetrag geprüft
Als pauschal versteuerte Lohnart übergeben
app.salfy.de
Salfy-Dashboard mit Kennzahlen zu Budget und Nutzung und einer Monatsübersicht

Der Beleg belegt den Betrag, die Erklärung nur die Absicht

Für die Zweckbindung genügt formal auch die Angabe der Mitarbeitenden. Salfy arbeitet stattdessen mit dem Kostenbeleg: Reisebuchung, Ticket oder Rechnung werden in der App hochgeladen, der Betrag wird daraus abgeleitet und zum Lohnkonto dokumentiert. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist damit nachvollziehbar, wofür die Beihilfe verwendet wurde – und nicht nur, dass sie verwendet werden sollte.

Passt die Erholungs­beihilfe in Ihre Benefit-Struktur?

Unverbindlich beraten lassen

Die vier Fragen, die Ihre Lohnbuchhaltung stellen wird

Ob die Grenze eingehalten ist, ob die Pauschal­steuer läuft, ob der Nachweis trägt und ob die Familienbeträge richtig zugeordnet sind – für all diese Fragen gibt es bei Salfy definierte Prozesse.

Als Grenze geführt, nicht als Freibetrag.

Salfy rechnet jede Einreichung gegen den Jahres­höchstbetrag der betroffenen Person und weist aus, wie viel davon noch offen ist. Der Unterschied ist teuer: Ein Euro über der Grenze nimmt nicht den überschüssigen Euro aus der Pauschalierung, sondern die gesamte Beihilfe dieser Person (R 40.2 Abs. 3 Satz 5 LStR) – auch dann, wenn die Überschreitung aus einer zweiten Zahlung Monate später stammt.

Pauschal­steuer gezogen, nicht nur vorgesehen.

Salfy ordnet jede geprüfte Einreichung der 25-Prozent-Lohnart zu und übergibt sie abrechnungsfertig an Ihr Lohnsystem. Daran hängt mehr als die Steuer: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV bleibt der Zuschuss nur beitragsfrei, soweit er mit der Abrechnung des jeweiligen Zeitraums pauschal besteuert wird – die Lohnart entscheidet also auch über die Sozialversicherungs­freiheit, nicht nur über den Steuersatz.

Beleg statt Urlaubsnachweis.

Salfy erfasst den Kostenbeleg und dokumentiert ihn zum Lohnkonto. Damit hängt die Zweckbindung nicht daran, ob die Zahlung zeitlich zu einem Urlaub passt – die Richtlinie kennt den zeitlichen Zusammenhang nur als Regelvermutung, nicht als Voraussetzung. Mitarbeitende, die ihren Urlaub zu Hause verbringen oder ein Konzert statt einer Reise wählen, fallen dadurch nicht heraus.

Je Person zugeordnet, nicht je Familie.

Die Beträge für Mitarbeitende, Ehegatten und Kinder werden getrennt geführt und einzeln geprüft. Die Jahreshöchstbeträge sind nach R 40.2 Abs. 3 Satz 2 LStR gesondert zu betrachten, und genau hier entstehen die stillen Fehler: Ein nicht ausgeschöpfter Kinderbetrag lässt sich nicht auf den eigenen Anteil umbuchen, auch wenn die Familiensumme rechnerisch noch Luft hätte.

Fragen zur Prüfungssicherheit?

Sammeln Sie die Fragen Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung zur Erholungs­beihilfe; im Gespräch holen wir unser Payroll-Team dazu.

Compliance-Fragen klären

Wo die Erholungs­beihilfe passt – und wo eine andere Norm greift

Zulässig und üblich

  • Neben Urlaubsgeld, als steuerlich günstigerer Teil desselben Budgets
  • Über das Jahr verteilt, in mehreren Teilzahlungen bis zum Jahres­höchstbetrag
  • Für Ehegatten und Kinder zusätzlich zum Betrag der Mitarbeitenden
  • Für die gesamte Belegschaft, ohne Einschränkung des Empfängerkreises

Nicht zulässig

  • Auszahlung ohne Zweckbindung und ohne Nachweis der Verwendung
  • Beträge über dem Jahres­höchstbetrag einer Person, mit 25 % pauschal versteuert
  • Abwälzung der Pauschal­steuer, ohne sie als Arbeitslohn zu erfassen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG)
  • Pauschalierung nach § 37b EStG – für § 40 Abs. 2 ausdrücklich ausgeschlossen

Lässt sich die Erholungs­beihilfe aus dem Bruttogehalt speisen?

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG enthält die Klausel „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht – anders als die Nummern 5, 6 und 7 desselben Satzes, die sie ausdrücklich führen. Der Wortlaut spricht damit dafür, dass eine Entgeltumwandlung bei der Erholungs­beihilfe möglich ist; die Fachliteratur zieht diesen Schluss ebenfalls. Eine ausdrückliche Aussage der Finanzverwaltung dazu gibt es nicht.

Wichtig ist dabei die Wirkungsrichtung: Bei einer Umwandlung entsteht der Vorteil bei den Mitarbeitenden, nicht beim Unternehmen. Die eingesparten Arbeitgeber-Sozialabgaben liegen unter der Pauschal­steuer, die stattdessen fällig wird – für das Unternehmen bleibt es ein leichtes Minus. Wer die Umwandlung erwägt, sollte die Ausgestaltung vorab mit der Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung abstimmen.

Kombinierbar ist die Erholungs­beihilfe mit allen Benefits, die über eine eigene Steuernorm laufen – etwa Essenszuschuss, Kita-Zuschuss, Gesundheitsförderung oder Sachbezug, auch gebündelt in einer Benefit-Cafeteria.

Häufige Fragen zur Erholungs­beihilfe

Grundlagen und Beträge

Was ist die Erholungs­beihilfe?
Die Erholungs­beihilfe ist ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers zur Erholung seiner Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber versteuert sie pauschal mit 25 Prozent, für Mitarbeitende fallen dadurch keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Möglich sind je Kalenderjahr 156 Euro je Mitarbeitendem, 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro je Kind. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Wie hoch ist die Erholungs­beihilfe?
Für die Erholungs­beihilfe nennt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG drei Beträge je Kalenderjahr: 156 Euro je Mitarbeitendem, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Bei einer Familie mit Ehepartner und zwei Kindern ergibt das rechnerisch 364 Euro. Jeder dieser Beträge ist aber an seine Person gebunden und wird einzeln geprüft – es ist keine gemeinsame Kasse, aus der frei verteilt werden kann.
Für wie viele Kinder gilt die Erholungs­beihilfe?
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nennt 52 Euro für jedes Kind und begrenzt die Zahl nicht. Auch die Lohnsteuer-Richtlinien enthalten keine Höchstzahl, sie verlangen nur, dass die Jahres­höchstbeträge je Person gesondert betrachtet werden. Bei drei Kindern kommen also dreimal 52 Euro zu den 156 Euro für Mitarbeitende und den 104 Euro für den Ehegatten hinzu. Welche Kinder im Einzelfall zählen, klären Sie mit Ihrer Lohnbuchhaltung.
Ändern sich die Beträge der Erholungs­beihilfe jedes Jahr?
Nein. Die Beträge von 156 Euro, 104 Euro und 52 Euro stehen unmittelbar in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und sind nicht an einen Index oder an Sozialversicherungs­werte gekoppelt. Sie ändern sich nur, wenn der Gesetzgeber die Vorschrift ändert. Für die Planung heißt das: Der Betrag, den Sie einmal festlegen, gilt auch im Folgejahr, solange das Gesetz unverändert bleibt.
Ist die Erholungs­beihilfe steuerfrei?
Nein. Die Erholungs­beihilfe ist nicht steuerfrei, sondern pauschal mit 25 Prozent versteuert. Diese Pauschal­steuer trägt der Arbeitgeber; bei den Mitarbeitenden kommt der Betrag ohne eigenen Steuer- und Sozialabgabenabzug an. Viele Anbieterseiten schreiben trotzdem „steuerfrei“. Das amtliche Lohnsteuer-Handbuch ordnet Erholungsbeihilfen ausdrücklich als grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, für den die Pauschalierung eine Erleichterung schafft.
Wer bekommt die Erholungs­beihilfe?
Die Erholungs­beihilfe kann grundsätzlich jede beschäftigte Person erhalten – das Gesetz schränkt den Empfängerkreis nicht ein. Auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte kommen infrage. Zusätzlich zum Betrag der Mitarbeitenden sind 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind möglich. Wer die Erholungs­beihilfe im Unternehmen anbietet und in welcher Höhe, entscheidet der Arbeitgeber.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Erholungs­beihilfe?
Urlaubsgeld ist zusätzlicher Lohn: voll steuer- und beitragspflichtig, frei verwendbar, ohne Obergrenze. Die Erholungs­beihilfe ist ein zweckgebundener Zuschuss mit eigener Steuernorm – pauschal mit 25 Prozent versteuert und dadurch beitragsfrei, begrenzt auf 156 Euro je Person und Jahr und an einen Nachweis der Verwendung gebunden. Beide lassen sich nebeneinander zahlen; Urlaubsgeld lässt sich aber nicht durch Umbenennen in eine Erholungs­beihilfe verwandeln.

Regeln und Nachweis

Was passiert, wenn die 156 Euro überschritten werden?
Übersteigt die Erholungs­beihilfe je Mitarbeitendem im Kalenderjahr 156 Euro, fällt sie insgesamt aus der 25-prozentigen Pauschalierung – nicht nur der übersteigende Teil. Die Lohnsteuer-Richtlinien schreiben vor, dass dann auf die Beihilfen „insgesamt“ entweder die individuelle Besteuerung als sonstiger Bezug oder eine beim Finanzamt beantragte Pauschalierung anzuwenden ist (R 40.2 Abs. 3 Satz 5 LStR). Die 156 Euro sind also eine Grenze, kein Freibetrag.
Was gilt, wenn der Beleg höher ist als 156 Euro?
Die Grenze von 156 Euro je Mitarbeitendem und Kalenderjahr gilt für die Erholungs­beihilfe, die der Arbeitgeber auszahlt – nicht für die Höhe des eingereichten Belegs. Reicht jemand eine Rechnung über 250 Euro für eine Reise ein, zahlen Sie 156 Euro als Erholungs­beihilfe aus, den Rest trägt die Person selbst. Die Pauschalierung mit 25 Prozent bleibt dabei vollständig erhalten. Umgekehrt ist der Beleg die Obergrenze: Mehr als die nachgewiesenen Kosten sollten Sie nicht erstatten.
Kann die Erholungs­beihilfe über das Jahr verteilt gezahlt werden?
Ja. Die Erholungs­beihilfe muss nicht in einer Summe ausgezahlt werden. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG rechnet ausdrücklich mit mehreren Zahlungen und prüft, ob sie „zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind“, die Grenze von 156 Euro je Person überschreiten. Drei Teilzahlungen zu 52 Euro sind also ebenso zulässig wie eine einzelne Zahlung.
Wofür darf die Erholungs­beihilfe verwendet werden?
Die Erholungs­beihilfe darf für alles verwendet werden, was der Erholung dient – der Gesetzgeber definiert den Begriff nicht. Üblich sind Pauschalreisen, Flüge und Unterkünfte, Konzert- und Veranstaltungskarten, Wellness- und Schwimmbadbesuche oder ein Urlaub zu Hause ohne Reise. Auch Erholung für Ehegatten und Kinder zählt, soweit dafür deren eigene Jahresbeträge von 104 Euro beziehungsweise 52 Euro genutzt werden. Was im Einzelfall passt, entscheiden die Mitarbeitenden selbst.
Müssen Mitarbeitende dafür Urlaub nehmen?
Nein. Weder das Gesetz noch die Lohnsteuer-Richtlinien verlangen Urlaub oder eine bestimmte Zahl zusammenhängender Urlaubstage für die Erholungs­beihilfe. R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR nennt den zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub lediglich als Regelvermutung: Liegt er vor, kann von der zweckentsprechenden Verwendung in der Regel ausgegangen werden. Ein Kostenbeleg über die tatsächliche Verwendung erfüllt denselben Zweck unmittelbarer.
Welcher Nachweis wird für die Erholungs­beihilfe gebraucht?
Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber, sicherzustellen, dass die Erholungs­beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird, schreibt die Form aber nicht vor. Am aussagekräftigsten ist der Kostenbeleg – Reisebuchung, Ticket oder Rechnung –, weil er Zweck und Betrag zugleich belegt und zum Lohnkonto genommen werden kann. Eine bloße Erklärung der Mitarbeitenden belegt die Absicht, nicht den tatsächlichen Betrag.

Abrechnung und Abgrenzung

Was bedeutet Erholungs­beihilfe auf der Lohnabrechnung?
Die Erholungs­beihilfe erscheint als pauschal versteuerter Bezug, meist unter den mit 25 Prozent pauschalierten sonstigen Bezügen. Der Betrag erhöht das Nettoentgelt, ohne die individuelle Lohnsteuer oder die Sozialabgaben der beschäftigten Person zu berühren – die Pauschal­steuer trägt der Arbeitgeber. Wird sie auf die Mitarbeitenden abgewälzt, gilt der abgewälzte Betrag nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
Ist die Erholungs­beihilfe sozialversicherungs­frei?
Ja, solange der Arbeitgeber sie tatsächlich pauschal versteuert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV bleiben Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nur dann beitragsfrei, soweit sie mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Zeitraums pauschal besteuert werden. Die Sozialversicherungs­freiheit ist also keine Eigenschaft der Erholungs­beihilfe, sondern die Folge eines Abrechnungsschritts. Bleibt die 25-Prozent-Lohnart aus, ist sie beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Gilt die Beihilfe auch bei Minijobs?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte können die Erholungs­beihilfe erhalten. Wird sie pauschal mit 25 Prozent versteuert, gehört sie nach § 1 Abs. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt und erhöht das sozialversicherungs­rechtliche Entgelt der geringfügigen Beschäftigung damit nicht. Das gilt nur, soweit die Pauschalsteuer mit der Abrechnung tatsächlich gezogen wird. Die Ausgestaltung stimmen Sie vorab mit Ihrer Lohnbuchhaltung ab.
Lässt sich die Erholungs­beihilfe aus dem Bruttogehalt umwandeln?
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG enthält die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht, anders als die Nummern 5, 6 und 7 desselben Satzes. Der Wortlaut spricht deshalb dafür, dass eine Entgeltumwandlung bei der Erholungs­beihilfe möglich ist. Eine ausdrückliche Aussage der Finanzverwaltung gibt es dazu nicht. Der Vorteil läge zudem bei den Mitarbeitenden, nicht beim Unternehmen. Vorab mit der Lohnbuchhaltung abstimmen.
Wann und wie wird die Erholungs­beihilfe ausgezahlt?
Die Erholungs­beihilfe wird über die Lohnabrechnung ausgezahlt, in der Regel mit der Abrechnung des Monats, der auf die Einreichung folgt. Ein fester Zahlungstermin ist nicht vorgeschrieben: Der Zuschuss kann anlassbezogen rund um eine Reise fließen, in mehreren Teilbeträgen über das Jahr oder in einer Summe. Maßgeblich ist nur, dass die Grenze von 156 Euro je Person und Kalenderjahr über alle Zahlungen hinweg eingehalten wird.
Wie grenzt sich die Erholungs­beihilfe von einer Unterstützung in einer Notlage ab?
Die Erholungs­beihilfe dient der Erholung und wird pauschal mit 25 Prozent versteuert. Unterstützungen in Krankheits- oder Unglücksfällen sind etwas anderes: Sie können nach § 3 Nr. 11 EStG in Verbindung mit R 3.11 Abs. 2 LStR bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben, sind aber an formale Voraussetzungen geknüpft. Beide Instrumente haben eigene Normen und lassen sich nicht gegeneinander austauschen.

Lohnt sich die Erholungs­beihilfe für Ihr Unternehmen?

In 15 bis 20 Minuten schauen wir gemeinsam auf Ihre Belegschaft, Ihre bestehenden Benefits und Ihre Payroll. Am Ende wissen Sie, welcher Betrag realistisch ist, was er Sie kostet und welchen Aufwand Ihre Lohnbuchhaltung damit hat.

Unverbindlich beraten lassen Zur Beispielrechnung
Frau sitzt lächelnd an einem Holztisch vor einem Laptop

Zuletzt aktualisiert: 11. September 2026

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