Erholungsbeihilfe: So funktioniert der Zuschuss für die Urlaubszeit (2022)

Erholungsbeihilfe: So funktioniert der Zuschuss für die Urlaubszeit (2023)

Mit der Erholungsbeihilfe haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit einmal im Jahr Ihre Mitarbeiter ganz besonderes zu überraschen. Mindestens 156,00 Euro stehen Ihnen zu einem deutlich ermäßigten Steuersatz zur Verfügung. Wie der Zuschuss funktioniert und was es zu beachten gibt, stellen wir Ihnen in unserem Beitrag vor.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Erholungsbehilfe?

Viele Mitarbeiter verbinden die Weihnachtszeit mit Urlaub. Die einen flüchten aus dem kalten nassen Deutschland zu einem schöneren Urlaubsziel, andere besuchen ihre Familie in der Heimat oder verbringen besinnliche und erholsame Tage zu Hause.

Genau dieser besondere Zeitpunkt ist der Moment, an dem Sie Ihren Mitarbeitern Wertschätzung und Anerkennung der geleisteten Arbeit zum Ausdruck bringen können. Und die sogenannte Erholungsbeihilfe ist für diesen Zweck genau das richtige Mittel. Die Erholungsbeihilfe ist ein Mitarbeiter-Benefit, bei dem der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Urlaub für seine Mitarbeiter gewähren darf.

Anders als ein klassisches Weihnachtsgeld oder eine klassische Bruttoeinmalzahlung, von der rund die Hälfte beim Mitarbeiter ankommt, ist die Erholungsbeihilfe für Ihre Mitarbeiter befreit von Steuern und Sozialabgaben. So kommt netto deutlich mehr bei Ihren Mitarbeitern an und die Freude ist wortwörtlich doppelt so groß.


Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

Mit der Erholungsbeihilfe steht Ihnen für jeden Mitarbeiter ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 156,00 Euro zur Verfügung. Und das ist nicht alles. Für Ehegatten gibt es weitere 104,00 Euro, und für jedes Kind 52,00 Euro. Zu Kindern zählen alle Abkömmlinge, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sowie unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

So kommen schnell mehrere Hundert Euro zusammen. Doch ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei? Die Erholungsbeihilfe ist arbeitgeberseits mit 25 % pauschal zu versteuern und somit für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Gegenüber klassischem Weihnachtsgeld haben Mitarbeiter deutlich mehr netto und Sie als Arbeitgeber weniger Kosten. Die Erholungsbeihilfe bietet sich somit auch als perfektes Weihnachtsgeschenk an oder als tolles Extra für die Sommerferien.

Es ist nämlich völlig egal, ob ihr Mitarbeiter tatsächlich verreist oder nicht: Solange der Arbeitnehmer sich 5 zusammenhängende Urlaubstage nimmt, kann er einen beliebigen Beleg oder Nachweis für die Bezuschussung der Erholung einreichen.


Wer darf die Erholungsbeihilfe nutzen?

Jeder Mitarbeiter im Unternehmen kann von der Erholungsbeihilfe profitieren. Neben Vollzeitangestellten profitieren auch die Teilzeitmitarbeiter und Werkstudenten von den Vorteilen der Erholungsbeihilfe.

Tipp von uns: Sind Ehegatten bei demselben Unternehmen angestellten, kann beiden die Erholungsbeihilfe gewährt werden. Das gilt dann für den Anteil der Ehegatten wie auch für die Kinder. Damit ist dieses Gehaltsextra für Familien ein echtes Plus!


Wann und wie wird die Erholungsbeihilfe ausgezahlt?

Zunächst einmal muss erwähnt werden, dass die Erholungsbeihilfe eine „Einmalzahlung“ ist. Das heißt, dass sie nur einmal pro Jahr vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden darf. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Erholungsbeihilfe auf verschiedene Urlaube (z.B. Sommer- und Weihnachtsurlaub) aufzuteilen.

Zur Frage wann und wie die Erholungsbeihilfe ausgezahlt wird: Wenn ein Mitarbeiter einen Beleg für eine Urlaubsreise einreicht, wird im Anschluss die Erholungsbeihilfe, bspw. bei unserer Software Salfy, über die Lohnabrechnung ausgezahlt.


Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Erholungsbeihilfe?

Einzige Voraussetzung, die Arbeitgeber berücksichtigen sollten, sind 5 zusammenhängende Urlaubstage des Mitarbeiters und eine zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe zu Erholungszwecken. Wie genau die Erholung aussieht, ist dabei nicht von Belang und liegt ausschließlich im Ermessen jedes einzelnen Mitarbeiters. Grundlage hierfür bildet der § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG.


Welche Vorteile gibt’s durch die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe bringt einige Vorteile. Mitarbeitern wird mit diesem Zuschuss der Urlaub versüßt. Für die Motivation der Belegschaft und die Mitarbeiterbindung lohnt sich deshalb dieser Benefit. Außerdem sind die 156€ sozialversicherungsfrei und werden mit lediglich 25% pauschalversteuert. Damit entsteht ein hohes Ersparnis gegenüber dem klassischen Brutto. Außerdem lohnt sich der Einsatz der Erholungsbeihilfe als Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung, da deutlich mehr Netto am Ende für Ihre Mitarbeiter herausspringt.


Bonus: Unser Benefit RELAX

Die Einhaltung der Voraussetzung funktioniert mit Salfy und dem Benefit RELAX ganz einfach und ist für Sie als Arbeitgeber ohne administrativen Aufwand. Ihre Mitarbeiter fotografieren mit Salfy einfach einen oder mehrere „Erholungsbelege“, bspw. für Hotelübernachtung, Reisekosten oder Wellness etc. Die Prüfung der zu beachtenden Normen sowie die arbeitsrechtliche Dokumentation und Archivierung übernimmt die Software und Ihre Mitarbeiter erhalten die Erholungsbeihilfe mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Unser Mitarbeiter-Benefits Software Salfy ganz einfach erklärt

Die Erholungsbeihilfe kann auch mit arbeitsvertraglich geschuldetem Gehalt, unabhängig davon, ob es sich um laufendes Bruttogehalt oder eine einmalige Sonderzahlung handelt, getauscht werden. Möchten Sie hierzu weitere Informationen erhalten, können Sie uns gerne via Chat anschreiben. Falls Sie darüberhinaus noch Fragen zum Thema Erholungsbeihilfe oder zu unseren Benefits haben, stehen wir Ihnen auch jederzeit für einen kostenfreien Demo-Call zur Verfügung. Einfach hier buchen: Webdemo vereinbaren

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