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Mobilitätspauschale bzw. Mobilitätsprämie

2021 wurde adäquat zur Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,35 Euro je Kilometer für den Weg zum Arbeitsplatz für Fernpendler die Mobilitätspauschale bzw. Mobilitätsprämie eingeführt, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Auf Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sind nämlich keine Einkommenssteuern zu zahlen, sodass Fernpendler von der Erhöhung der Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht profitieren können.

Die Mobilitätspauschale bzw. Mobilitätsprämie soll somit einen Ausgleich schaffen. Fernpendler können auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die Mobilitätsprämie beantragen, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt ist.

Folglich kann die Mobilitätspauschale für Mitarbeitende, deren jährliches Einkommen 9.984 Euro für Ledige bzw. 19.968 Euro für Verheiratete übersteigt, nicht angewandt werden.

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