Betrieblich überlassene Datenverarbeitungsgeräte, die Arbeitnehmer auch zum privaten Gebrauch nutzen dürfen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei und gelten nicht als geldwerter Vorteil.
Schenkt der Arbeitgeber jedoch diese Geräte, so gilt der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt und ist folglich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil jedoch pauschal in Höhe von 25% versteuern, was somit zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.