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Datenverarbeitungsgeräte

Betrieblich überlassene Datenverarbeitungsgeräte, die Arbeitnehmer auch zum privaten Gebrauch nutzen dürfen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei und gelten nicht als geldwerter Vorteil.

Schenkt der Arbeitgeber jedoch diese Geräte, so gilt der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt und ist folglich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil jedoch pauschal in Höhe von 25% versteuern, was somit zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.

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