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Datenverarbeitungsgeräte

Datenverarbeitungsgeräte einfach erklärt

Datenverarbeitungsgeräte sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Geräte wie Laptops, Tablets oder Smartphones, die Mitarbeitende auch privat nutzen dürfen und deren steuerliche Behandlung direkte Auswirkungen auf Lohnkosten und Payroll hat.

Für die steuerliche Einordnung ist entscheidend, ob das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt oder an den Mitarbeitenden übergeht. Davon hängt ab, ob zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.

Wann Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei bleiben

Die Nutzung bleibt steuerfrei, wenn das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und lediglich zur Verfügung gestellt wird.

Entscheidend ist ausschließlich, dass keine Eigentumsübertragung stattfindet.

In der Praxis bedeutet das: Ein Unternehmen stellt beispielsweise ein Notebook bereit, das auch privat genutzt werden darf. Solange keine Eigentumsübertragung erfolgt, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Für HR und Payroll ist das der einfachere Fall: Es fallen weder zusätzliche Steuern noch Sozialabgaben an, und die Abbildung in der Lohnabrechnung bleibt unkompliziert.

Wann entsteht ein geldwerter Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil entsteht, sobald das Gerät dauerhaft an den Mitarbeitenden übergeht, etwa als Geschenk oder wenn es nach einiger Zeit behalten werden darf.

Der Wert des Geräts wird dann als Arbeitslohn bzw. Sachbezug behandelt und muss entsprechend versteuert werden. Alternativ kann eine Pauschalversteuerung angewendet werden.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • zusätzliche Lohnkosten
  • höherer Aufwand in der Payroll
  • potenzielles Risiko bei fehlerhafter Einordnung

Überlassung vs. Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten

In der Praxis geht es um eine einfache Entscheidung: Nutzung oder Eigentum?

  • Überlassung: Gerät bleibt im Unternehmen → keine steuerlichen Auswirkungen
  • Übereignung: Gerät geht an Mitarbeitende über → steuerpflichtiger Vorteil entsteht


Die Übereignung kann pauschal mit 25 % versteuert werden, wodurch sie in der Regel sozialversicherungsfrei bleibt.

Diese Unterscheidung entscheidet direkt darüber, ob zusätzliche Abgaben entstehen oder vermieden werden können.

Warum das für Arbeitgeber relevant ist

Die Bereitstellung von IT-Geräten ist Standard – die Ausgestaltung hat jedoch unmittelbare Auswirkungen auf Kosten und Prozesse.

  • Bei Übereignung entstehen zusätzliche Lohnkosten, die bei reiner Überlassung vermieden werden können
  • Die Wahl beeinflusst direkt den Aufwand in der Payroll


Fehler bei der Einordnung führen schnell zu Nachzahlungen und Compliance-Risiken.

Gerade bei der Gestaltung von steueroptimierten Benefits ist diese Unterscheidung entscheidend, da sie bestimmt, ob zusätzliche Abgaben entstehen oder vermieden werden können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen stellt Mitarbeitenden ein Notebook zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf. Da das Gerät im Eigentum des Unternehmens bleibt, entstehen keine zusätzlichen Abgaben.

Nach drei Jahren dürfen Mitarbeitende das Gerät behalten. In diesem Moment entsteht ein geldwerter Vorteil, der entweder individuell versteuert oder pauschal abgegolten wird.

FAQ – Häufige Fragen zu Datenverarbeitungsgeräten

Ist die private Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten steuerfrei?

Ja, solange das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und keine Eigentumsübertragung erfolgt.

Was passiert steuerlich, wenn Mitarbeitende Geräte behalten dürfen?

Dann liegt eine Übereignung vor. Der Wert des Geräts wird als Arbeitslohn behandelt und muss versteuert oder pauschal versteuert werden.

Darf ein Laptop auch privat genutzt werden?

Ja. Die private Nutzung allein führt zu keiner Steuerpflicht, solange das Gerät im Besitz des Unternehmens bleibt.

Wann ist Pauschalversteuerung sinnvoll?

Sie kann sinnvoll sein, um Sozialabgaben zu vermeiden und den administrativen Aufwand zu reduzieren. Ob sie eingesetzt wird, hängt vom Gerätewert und den internen Payroll-Prozessen ab.

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