Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal von Benefits und Gehaltsextras ist das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis. Dieses Merkmal beschreibt nämlich, ob ein Benefit ausschließlich zusätzlich zum Gehalt gewährt werden muss oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eingesetzt werden darf.
Diejenigen Benefits und Gehaltsextras, die dem Zusätzlichkeitserfordernis unterliegen, müssen zwingend und ausschließlich zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden. Bei geschuldetem Entgelt handelt es sich um Leistungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages vereinbart wurden bzw. vereinbart sind.
Sofern Benefits mit Zusätzlichkeitserfordernis im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eingesetzt werden, besteht die Gefahr von Beitragsnachzahlungen (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) auf Grund von Betriebsprüfungen des Betriebsstättenfinanzamts oder der Sozialversicherungsträger.
Benefits, die hingegen keinem Zusätzlichkeitserfordernis unterliegen, dürfen auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eingesetzt werden. Dies gilt für laufendes Gehalt sowie einmalige Zahlungen.