Jubiläumszahlungen einfach erklärt
Der Begriff Jubiläumszahlungen wird häufig für Sachzuwendungen verwendet, die Arbeitgeber zu besonderen persönlichen Anlässen gewähren. Steuerlich relevant ist dabei jedoch nicht das Jubiläum selbst, sondern der persönliche Anlass, zu dem die Zuwendung erfolgt.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden zu bestimmten persönlichen Ereignissen Sachzuwendungen von bis zu 60 Euro pro Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Typische Beispiele sind:
- Geburtstag
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Dienstjubiläum
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Geldzahlungen, sondern für Sachzuwendungen wie Geschenke, Gutscheine oder ähnliche Aufmerksamkeiten.
Für HR und Payroll ist vor allem entscheidend, ob tatsächlich ein begünstigter persönlicher Anlass vorliegt. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Abgrenzungsfragen.
Bei welchen Anlässen können Sachzuwendungen steuerfrei sein?
Steuer- und sozialversicherungsfrei können Sachzuwendungen sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem persönlichen Ereignis gewährt werden.
Dazu gehören beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Dienstjubiläum.
Der Gesetzgeber betrachtet solche Ereignisse als persönliche Anlässe. Sachzuwendungen bis 60 Euro können deshalb unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Wichtig ist dabei, dass die Freigrenze von 60 Euro pro Anlass eingehalten wird.
Welche Anlässe sind nicht begünstigt?
Nicht jeder Anlass im Unternehmen gilt automatisch als persönlicher Anlass.
Keine begünstigten persönlichen Ereignisse sind beispielsweise:
- Weihnachten
- Ostern
- Firmenjubiläen
- allgemeine Betriebsfeiern
Der Grund: Diese Anlässe beziehen sich nicht auf einzelne Mitarbeitende, sondern auf das Unternehmen oder größere Personengruppen.
Für solche Leistungen gelten häufig andere steuerliche Regelungen, beispielsweise für Betriebsveranstaltungen oder andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mitarbeiterin feiert ihr zehnjähriges Dienstjubiläum. Das Unternehmen überreicht einen Gutschein im Wert von 50 Euro.
Da es sich um einen persönlichen Anlass handelt und die Freigrenze von 60 Euro nicht überschritten wird, kann die Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Würde derselbe Gutschein dagegen an alle Mitarbeitenden zu Weihnachten ausgegeben, würde die Steuerfreiheit nicht auf dieser Regelung beruhen.
Was Unternehmen beachten sollten
Die steuerliche Begünstigung hängt weniger von der Art des Geschenks als vom Anlass ab.
Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welcher persönliche Anlass vorlag, welchen Wert die Zuwendung hatte und wann sie gewährt wurde. Das erleichtert die korrekte Behandlung in der Lohnabrechnung und schafft zusätzliche Sicherheit bei Betriebsprüfungen.







