Aufmerksamkeiten einfach erklärt
Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind Sachzuwendungen bis zu 60 Euro, die Mitarbeitende aus einem persönlichen Anlass erhalten, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Aufmerksamkeiten können steuerfrei gewährt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Dazu gehören insbesondere:
- der Wert von 60 Euro pro Anlass wird nicht überschritten
- es besteht ein konkreter persönlicher Anlass (z. B. Geburtstag, Jubiläum)
- die Zuwendung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn
- es handelt sich nicht um eine regelmäßig gewährte Leistung
Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, erfolgt die Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Warum Aufmerksamkeiten für Arbeitgeber relevant sind
Für Unternehmen sind solche Leistungen ein einfacher Weg, Wertschätzung zu zeigen, ohne zusätzliche Abgaben auszulösen.
Gleichzeitig ist die korrekte Einordnung wichtig, da:
- Fehler zu steuerlichen Nachteilen führen können
- eine klare Abgrenzung zu anderen Benefits notwendig ist (z.B. Sachbezügen)
- die korrekte Verarbeitung in der Lohnabrechnung sichergestellt werden muss
Richtig eingesetzt, lassen sich Mitarbeitervorteile effizient ergänzen.
Welche Zuwendungen darunter fallen
Typische Aufmerksamkeiten sind:
- Blumen oder Geschenkkörbe
- Bücher oder kleinere Sachgeschenke
- Gutscheine oder Prepaid-Karten (unter bestimmten Voraussetzungen)
Bargeldzahlungen zählen in der Regel nicht dazu und sind steuerpflichtig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen überreicht Mitarbeitenden zum Geburtstag einen Gutschein im Wert von 50 Euro. Da ein persönlicher Anlass vorliegt und die Wertgrenze eingehalten wird, kann diese Leistung steuerfrei gewährt werden.
Häufige Fehler bei Aufmerksamkeiten
Verwechslung mit dem Sachbezug
Aufmerksamkeiten sind anlassbezogen, Sachbezüge hingegen meist regelmäßig.
Bargeld statt Sachleistung
Bargeld wird nicht als Aufmerksamkeit anerkannt und ist steuerpflichtig.
Keine klare Anlassbindung
Ohne persönlichen Bezug entfällt die steuerliche Begünstigung.







