Wenn schnelles Handeln zum Aufgabenprofil gehört und der Kundenservice an oberster Stelle steht, kann diese Bereitschaftszeit mit einem steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zuschlag in Höhe von 20% des Stunden-Grundlohns vergütet werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Bereitschaftszeit tatsächlich gearbeitet wurde, entscheidend lediglich ist der vereinbarte „Bereitschaftsdienst“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.