Jobticket und Zuschuss für öffentlichen Personennahverkehr – Völlig abgefahren! (2026)

Ein Jobticket oder ÖPNV-Zuschuss spart Steuern, entlastet Mitarbeitende und fördert nachhaltige Mobilität. Der Artikel erklärt die steuerlichen Voraussetzungen, Unterschiede bei der Pauschalversteuerung und wie Unternehmen das Jobticket 2026 optimal nutzen.
Inhaltsverzeichnis

Wenn Ihre Mitarbeiter mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren, dann ist das nicht nur umweltfreundlich, sondern spart im besten Fall auch Steuern und Sozialabgaben. Denn als Arbeitgeber können Sie Ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen. Entweder mit einem steuerfreien Zuschuss zu Kosten für die Monatskarte oder mit einem Jobticket. So wird der Weg zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gleich doppelt entspannt.

Voraussetzung für ein steuerfreies Jobticket

Sowohl für das Jobticket als auch für den Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Steuerbefreiung bereits seit dem 01.01.2019.

Möglich macht dies der § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz (EStG). Darin heißt es, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Gleiche gilt auch, wenn Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Fahrkarten (bspw. Monatskarten oder das Deutschlandticket) für den öffentlichen Personennahverkehr überlassen. Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn Arbeitnehmer das Jobticket für Privatfahrten nutzen.

Die Zusätzlichkeit zum geschuldeten Arbeitslohn bedeutet, dass eine Gehaltsumwandlung mit arbeitsvertraglich geschuldetem Gehalt zunächst steuerschädlich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu mit Wirkung zum 01.01.2020 nachgebessert und eine Option geschaffen, mit der eine Gehaltsumwandlung des Jobtickets und auch des Arbeitgeberzuschusses zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel möglich ist.

Steuerrechtliche Grundlage & Wirkung der Gehaltsumwandlung

Sowohl ein Jobticket als auch ein Kostenzuschuss des Arbeitgebers zu Aufwendungen für Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehr darf seit dem 01.01.2020 im Rahmen einer sogenannten Gehaltsumwandlung gegen arbeitsvertraglichen Bruttolohn getauscht werden. Hierbei ist allerdings auf das Jobticket oder den Arbeitgeberzuschuss eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15% oder 25% zu entrichten. Grundlage dafür bildet der § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Der Unterschied der Pauschalversteuerung liegt dabei in der Anrechnung des Jobtickets bzw. des Arbeitgeberzuschusses auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Unterschiede der Pauschalversteuerung

  • Pauschalversteuerung mit 15% Lohnsteuer: Bei dieser Variante muss der Arbeitgeber die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
  • Pauschalversteuerung mit 25% Lohnsteuer: In diesem Fall entfällt die Anrechnung der Zuwendung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Eine Eintragung der Zuwendung in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.

Kein entweder oder!

Ein ganz besonderer Vorteil der Lohnsteuervorschrift für Jobtickets und Kostenzuschüssen des öffentlichen Personennahverkehrs – die Freigrenze des Sachbezugs in Höhe von monatlich 50,00 Euro (Stand: 1.1.2026) bleibt frei und kann für alternative Sachzuwendungen zusätzlich gewährt werden. So können Sie Ihren Mitarbeitern noch einen weiteren Vorteil bieten.

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Alternativ können Sie mit Hilfe von Salfy Ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung der ÖPNV-Kosten anbieten. Auch diese Arbeit übernimmt Salfy für Sie vollautomatisch. Ebenso ist auch eine Kombination aus Arbeitgeberzuschuss und Gehaltsumwandlung dank Salfy problemlos umsetzbar.

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FAQ - Jobticket und Zuschuss für öffentlichen Personennahverkehr

Welche Voraussetzungen gelten für ein steuerfreies Jobticket?

Ein Jobticket ist steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nach § 3 Nr. 15 EStG gelten sowohl Zuschüsse zum ÖPNV als auch verbilligte Fahrkarten wie Monatskarten oder das Deutschlandticket als steuerfreie Leistungen. Die Steuerfreiheit umfasst sowohl Arbeitswege als auch Privatfahrten und bietet Unternehmen wie Mitarbeitenden klare finanzielle Vorteile.

Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung für Jobtickets seit 2020?

Seit 2020 können Jobtickets und ÖPNV-Zuschüsse per Gehaltsumwandlung gewährt werden. Dabei wird der Bruttolohn reduziert und der Vorteil pauschal mit 15 % oder 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 EStG). Die 15-%-Versteuerung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, die 25-%-Variante nicht. Unternehmen können so flexibel die steuerlich optimale Lösung für ihre Mitarbeitenden wählen.

Worin unterscheiden sich die Pauschalversteuerungen mit 15 % und 25 % beim Jobticket?

Bei 15 % Pauschalversteuerung erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und die Zuwendung erscheint in der Lohnsteuerbescheinigung. Bei 25 % Pauschalversteuerung entfällt die Anrechnung, und der Zuschuss muss nicht bescheinigt werden. Diese Variante ist besonders attraktiv für Mitarbeitende, die keine Nachteile bei ihrer Pendlerpauschale möchten.

Können Arbeitgeber zusätzlich zum Jobticket weitere steuerfreie Sachbezüge nutzen?

Ja. Die steuerfreien Vorteile eines Jobtickets oder ÖPNV-Zuschusses schließen die Nutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € nicht aus. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten somit zusätzliche steuerfreie Benefits gewähren – etwa Essenszuschüsse, Gutscheine oder digitale Sachleistungen. Dadurch entsteht ein wertvolles kombiniertes Benefit-Modell.

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