Steuerfreie Gehaltsextras – Geschenke an Mitarbeitende

Steuerfreie Gehaltsextras sind wirkungsvolle Mitarbeiterbenefits und zeigen echte Wertschätzung. Der Artikel erklärt, welche Geschenke und Sachzuwendungen steuerfrei möglich sind, welche Freigrenzen gelten und wie Unternehmen diese optimal nutzen.
Inhaltsverzeichnis

Steuerfreie Gehaltsextras: Welche eignen sich als motivierende Mitarbeiterbenefits?

Die Grundlagen für steuerfreie Gehaltsextras und Mitarbeiterbenefits sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) zu finden. Insbesondere unter den §§ 3, 8 und 37 des EStG ist eine breite Palette an Mitarbeiterbenefits aufgeführt. Diese umfassen Geld- wie auch Sachleistungen unterschiedlicher Art. Hier werden beispielsweise Regelungen aufgeführt, für

Weitere Ergänzungen zur Anwendung steuerfreier Gehaltsextras und Mitarbeiterbenefits werden in den sogenannten Lohnsteuerrichtlinien durch den Gesetzgeber geregelt.

Diese, im Einkommenssteuergesetzt und in den Lohnsteuerrichtlinien definierten Voraussetzungen sind zwingend von Unternehmen einzuhalten, um die steuerlichen Freigrenzen und Freibeträge nutzen zu können.

Ein Grund zum Feiern: Geschenke als Mitarbeiterbenefits für persönliche Anlässe

Besondere steuerfreie Gehaltsextras sind hierbei Aufmerksamkeiten und Geschenke zu persönlichen Anlässen. Zu solchen „persönlichen Anlässen“ zählen unter anderem

  • die Hochzeit,
  • die Geburt eines Kindes,
  • eine erfolgreich absolvierte Prüfung,
  • das persönliche Jubiläum,
  • die anstehende Beförderung,
  • der Geburtstag oder
  • die stilvolle Verabschiedung aus dem Berufsleben.

Präsente, die aufgrund dieser und anderer Highlights überreicht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Freigrenze von bis zu 60 Euro. Das bedeutet, dass der Wert des Geschenks diesen Betrag nicht überschreiten darf.

Weiterhin ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Geschenke zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden.

Unternehmen können hier frei entscheiden, ob sie dem Beschenkten eine Ware oder Dienstleistung in physischer Form oder bspw. doch einen Gutschein überreichen. Die Hingabe eines solchen Geschenks ist im Rahmen der Lohnabrechnung im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Von der “50 Euro Freigrenze” bei den Gehaltsextras profitieren

Allgemeine und wiederkehrende Feste wie Weihnachten gelten nicht als sogenannte „besondere persönliche Anlässe“. Auch ein Geschenk, das herausragende Leistungen eines Beschäftigten belohnen soll oder das Firmenjubiläum fällt laut Gesetzgeber nicht unter diese Regelung. Es gibt allerdings glücklicherweise eine Alternative, um Mitarbeitende losgelöst von persönlichen Anlässen zu beschenken: der steuerfreie Sachbezug mit einer Freigrenze von 50,00 Euro.

Einige praktische Ideen:

  • Gutschein für ein Restaurantbesuch
  • Tickets für eine Veranstaltung
  • Wellness-Anwendung
  • Kino-Tickets
  • Shopping-Gutschein in Form einer Prepaid-Guthabenkarte

Der Fantasie sind quasi keine Grenzen gesetzt, solange die Freigrenze eingehalten wird. Dies ermöglicht Arbeitgebenden, sehr individuell auf die persönlichen Vorlieben jedes Beschäftigten einzugehen.

Frau genießt Erholungsbeihilfe für steuerfreie Gehaltsextras

Im Fall der Fälle: Welche Regeln gelten bei kostspieligeren Gehaltsextras?

Wenn 50 oder 60 Euro nicht ausreichen

Selbstverständlich dürfen Arbeitgebende sich bei der Gewährung von Mitarbeiter Benefits unbeschränkt spendabel zeigen und so viel ausgeben, wie sie möchten. Mitunter reichen die steuerlichen Freigrenzen von 50,00 Euro beziehungsweise 60,00 Euro nicht aus. Hierfür hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung geschaffen, mit welcher Zuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro jährlich gewährt werden dürfen. Und das ganz ohne persönliche oder besondere Anlässe.

Diese Sachzuwendungen bzw. dieser Freibetrag wird im § 37b des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Einziges Manko: es handelt sich hierbei um den „teuersten“ Mitarbeiterbenefit überhaupt. Denn der Wert der Sachzuwendung ist von Seiten des Arbeitgebenden mit 30 % pauschal zu versteuern. Darüber hinaus unterliegen diese Sachzuwendungen der Sozialversicherungspflicht. Folglich sind sie in der Lohnabrechnung beitragspflichtig und reduzieren dadurch den Nettoauszahlungsbetrag. Ein ähnliches Beispiel stellt die Gestellung und Abrechnung des Dienstwagens dar.

Insofern sind Sachzuwendungen nach § 37b immer dann besonders interessant, wenn das monatliche Grundgehalt der Beschäftigten hoch ausfällt – ggf. sogar oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Fazit: Großzügigkeit in Form von Geschenken lohnt sich für beide Seiten

Der Gesetzgeber hat mit Sachzuwendungen für persönliche Anlässe, steuerfreien Gehaltsextras sowie mit Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro ein breites Spektrum geschaffen, welches Unternehmen die Möglichkeit bietet, in unterschiedlichen Situationen Beschäftigten eine Freude zu bereiten. Schließlich kommen Aufmerksamkeiten in Form von Waren, Dienstleistungen und Gutscheinen auf eine andere Weise bei Beschäftigten an als das Gehalt oder eine Brutto-Bonuszahlung. Die Wahrnehmung ist eine andere! Ausgesuchte und persönlich überreichte Geschenke eignen sich perfekt, um Wertschätzung zu zeigen sowie Motivation zu steigern.

Mit den Präsenten werden eine langjährige Betriebsangehörigkeit, herausragende Leistungen und persönliche Anlässe in angemessener Form zu einem besonderen Erlebnis. Die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen sorgen darüber hinaus für eine echte Win-Win-Situation.

FAQ - Steuerfreie Gehaltsextras

Steuerfreie Gehaltsextras wie Essenszuschüsse, Jobtickets, Telekommunikationspauschalen, Gutscheine oder Firmenfitness gehören zu den beliebtesten Mitarbeiterbenefits. Sie sind im EStG geregelt und ermöglichen Unternehmen, gezielt Motivation und Mitarbeiterbindung zu stärken. Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten, profitieren Beschäftigte von echten Netto-Vorteilen – ohne höhere Lohnsteuerbelastung.
Die 50-Euro-Freigrenze ermöglicht Unternehmen, Mitarbeitenden monatlich Sachbezüge wie Restaurantgutscheine, Einkaufskarten oder Eventtickets steuerfrei zu gewähren. Wichtig ist, dass der Wert die Grenze nicht überschreitet und die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Diese flexible Gestaltung schafft personalisierte Benefits und stärkt Wertschätzung sowie Motivation.
Geschenke zu persönlichen Anlässen – etwa Hochzeit, Geburt, Jubiläum oder bestandene Prüfung – sind bis 60 Euro steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Diese Aufmerksamkeiten müssen im Lohnkonto dokumentiert werden. Da sie emotional positiv wirken, eignen sie sich besonders gut zur Steigerung von Mitarbeiterzufriedenheit und Bindung.
Für höherwertige Sachzuwendungen bis 10.000 Euro jährlich greift § 37b EStG. Der Arbeitgeber versteuert diese Leistungen pauschal mit 30 %, zudem fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Variante eignet sich vor allem für Mitarbeitende mit hohem Gehalt oder besonderen Leistungsanlässen. Trotz höherer Kosten bieten solche Benefits eine starke Anerkennungs- und Motivationswirkung.
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