Steuerfreie Gehaltsextras: Welche eignen sich als motivierende Mitarbeiterbenefits?
Die Grundlagen für steuerfreie Gehaltsextras und Mitarbeiterbenefits sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) zu finden. Insbesondere unter den §§ 3, 8 und 37 des EStG ist eine breite Palette an Mitarbeiterbenefits aufgeführt. Diese umfassen Geld- wie auch Sachleistungen unterschiedlicher Art. Hier werden beispielsweise Regelungen aufgeführt, für
- Jobticket und Kostenerstattungen für den öffentlichen Verkehr,
- Fahrtkostenpauschalen,
- Telekommunikationspauschalen,
- Abgabe von Gutscheinen und verbilligte Waren
- Mitgliedschaften in einem Sport- oder Fitnessklub,
- Zuschüsse für Mahlzeiten und Verpflegung.
Weitere Ergänzungen zur Anwendung steuerfreier Gehaltsextras und Mitarbeiterbenefits werden in den so genannten Lohnsteuerrichtlinien durch den Gesetzgeber geregelt.
Diese, im Einkommenssteuergesetzt und in den Lohnsteuerrichtlinien definierten Voraussetzungen sind zwingend von Unternehmen einzuhalten, um die steuerlichen Freigrenzen und Freibeträge nutzen zu können.
Ein Grund zum Feiern: Geschenke als Mitarbeiter Benefits für persönliche Anlässe
Besondere steuerfreie Gehaltsextras sind hierbei Aufmerksamkeiten und Geschenke zu persönlichen Anlässen. Zu solchen „persönlichen Anlässen“ zählen unter anderem
- die Hochzeit,
- die Geburt eines Kindes,
- eine erfolgreich absolvierte Prüfung,
- das persönliche Jubiläum,
- die anstehende Beförderung,
- der Geburtstag oder
- die stilvolle Verabschiedung aus dem Berufsleben.
Präsente, die aufgrund dieser und anderer Highlights überreicht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Freigrenze von bis zu 60 Euro. Das bedeutet, dass der Wert des Geschenks diesen Betrag nicht überschreiten darf.
Weiterhin ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Geschenke zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden.
Unternehmen können hier frei entscheiden, ob sie dem Beschenkten eine Ware- oder Dienstleistung in physischer Form oder bspw. doch einen Gutschein überreichen. Die Hingabe eines solchen Geschenks ist im Rahmen der Lohnabrechnung im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Von der „50 Euro Freigrenze“ bei den Gehaltsextras profitieren
Allgemeine und wiederkehrende Feste wie Weihnachten gelten nicht als sogenannte „besondere persönliche Anlässe“. Auch ein Geschenk, das herausragende Leistungen eines Beschäftigten belohnen soll oder das Firmenjubiläum fällt laut Gesetzgeber nicht unter diese Regelung. Es gibt allerdings glücklicherweise eine Alternative, um Mitarbeitende losgelöst von persönlichen Anlässen zu beschenken. Der steuerfreie Sachbezug mit einer Freigrenze von immerhin 50,00 Euro ermöglicht beispielsweise die Hingabe eines Gutscheins. Einige praktische Ideen:
- Gutschein für ein Restaurantbesuch
- Tickets für eine Veranstaltung
- Wellness-Anwendung
- Kino-Tickets
- Shopping-Gutschein in Form einer Prepaid-Guthabenkarte
Der Fantasie sind quasi keine Grenzen gesetzt, solange die Freigrenze eingehalten wird. Dies ermöglicht Arbeitgebenden sehr individuell auf die persönlichen Vorlieben jedes Beschäftigten einzugehen.
Im Fall der Fälle: Welche Regeln gelten bei kostspieligeren Gehaltsextras?
Selbstverständlich dürfen Arbeitgebende sich bei der Gewährung von Mitarbeiter Benefits unbeschränkt spendabel zeigen und so viel ausgeben, wie sie möchten. Mitunter reichen die steuerlichen Freigrenzen von 50,00 Euro beziehungsweise 60,00 Euro nicht aus. Hierfür hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung geschaffen, mit welcher Zuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro jährlich gewährt werden dürfen. Und das ganz ohne persönliche oder besondere Anlässe.
Diese Sachzuwendungen bzw. dieser Freibetrag wird im § 37b des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Einziges Manko, es handelt sich hierbei um den „teuersten“ Mitarbeiterbenefit überhaupt. Denn der Wert der Sachzuwendung ist von Seiten des Arbeitgebenden mit 30% pauschal zu versteuern. Darüber hinaus unterliegen diese Sachzuwendungen der Sozialversicherungspflicht. Folglich sind die Sachzuwendungen in der Lohnabrechnung mit entsprechender Lohnart beitragspflichtig, führen auch auf Seiten des Beschäftigten zu Sozialabgaben und reduzieren dadurch den Nettoauszahlungsbetrag. Ein ähnliches Beispiel stellt die Gestellung und Abrechnung des Dienstwagens dar.
Insofern sind Sachzuwendungen nach § 37b immer dann besonders interessant, wenn das monatliche Grundgehalt der Beschäftigten hoch ausfällt – ggf. sogar oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Denn in diesen Fällen ist nicht nur die Lohnsteuer recht hoch, sondern es werden nur noch wenige bis hin keine Sozialabgaben mehr fällig.
Zusammenfassung und Fazit: Großzügigkeit in Form von Geschenken lohnt sich für beide Seiten
Der Gesetzgeber hat mit Sachzuwendungen für persönliche Anlässe, steuerfreie Gehaltsextras sowie mit Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro ein breites Spektrum geschaffen, welches Unternehmen die Möglichkeit bietet, in unterschiedlichen Situationen Beschäftigten eine Freude zu bereiten. Schließlich kommen Aufmerksamkeiten in Form von Waren, Dienstleistungen und Gutscheinen auf eine andere Weise bei Beschäftigten an, als das Gehalt oder eine Brutto-Bonuszahlung. Die Wahrnehmung ist eine andere! Ausgesuchte und persönlich überreichte Geschenke eignen sich perfekt, um Wertschätzung zu zeigen sowie Motivation zu steigern. Mit den Präsenten werden eine langjährige Betriebsangehörigkeit, herausragende Leistungen und persönliche Anlässe in angemessener Form und zu einem besonderen Erlebnis. Die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen sorgen darüber hinaus für eine echte Win-Win-Situation.