Internetzuschuss & Internetpauschale

Internetzuschuss & Internetpauschale: Surfen auf Kosten des Arbeitgebers (2022)

Jeder kennt es und die meisten nutzen es, doch nur wenige erhalten einen Zuschuss! Die Rede ist vom Internet und dem sogenannten Internetzuschuss (bzw. Internetpauschale) Nicht nur bei und auf der Arbeit ist das Internet ständiger Wegbegleiter. Auch die private Nutzung des Internets ist heutzutage nahezu unverzichtbar. In diesem Beitrag stellen wir den Internetzuschuss vor. Viel Spaß beim Lesen!

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Internetzuschuss bzw. die Internetpauschale?

Zur Förderung der Nutzung neuer Medien in privaten Haushalten hat der Gesetzgeber den Internetzuschuss bzw. die Internetpauschale geschaffen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Kosten für Aufwendungen der Internetnutzung mit einem Freibetrag von bis zu 50,00 Euro monatlich zu bezuschussen und zu erstatten. Der Internetzuschuss dient dabei nicht einer Erstattung von Kosten, die Mitarbeitern entstehen, die den privaten Internetanschluss zu betrieblichen Zwecken nutzen. Nein, es geht einzig und alleine um die private Nutzung des Internets.

Welche rechtliche Grundlage gibt es für den Internetzuschuss?

Der Internetzuschuss beziehungsweise die sogenannte Internetpauschale wird im Einkommenssteuergesetz im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG geregelt. Darin heißt es unter anderem „der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung zahlt“.

Das bedeutet, dass der Internetzuschuss für Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt wird, somit brutto und netto gleich hoch sind. Der Arbeitgeber wiederum versteuert den Internetzuschuss pauschal mit 25 %.

Die Höhe des Internetzuschusses und dessen konkrete Ausgestaltung sind in der Lohnsteuerrichtlinie 40.2 Absatz 5 definiert. Diese besagt, dass zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Internetnutzung sowohl laufende Kosten (bspw. Grundgebühren für den Internetzugang und die laufenden Gebühren für eine Flatrate) wie auch einmalige Kosten für die Einrichtung des Internetzugangs (bspw. Anschluss, Modem oder Computer) zählen. Diese Kosten können mit der Internet-Pauschale von bis zu 50,00 Euro im Monat als Barzuschuss bezuschusst und erstattet werden. Alternativ zum monatlichen Internetzuschuss kann dieser auch kumuliert für ein Kalenderjahr gewährt werden (bis zu 600,00 Euro).

Welche Voraussetzungen müssen für den Internetzuschuss erfüllt werden?

So einfach sich die Internetpauschale auch anhört, der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Grundsätzliche Voraussetzung, um Mitarbeitern einen Zuschuss zu Internetkosten zu gewähren, ist, dass dem einzelnen Mitarbeiter selbst tatsächlich Kosten für Internetnutzung entstehen. Darüber hinaus darf der Internetzuschuss nicht höher ausfallen, als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Um hier auf der steuerlich sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber zunächst in Erfahrung bringen, welchem Mitarbeiter welche Kosten für Festnetzanschluss und Smartphone-Flatrate im Monat entstehen. Diese Information sollte schriftlich dokumentiert und vom Mitarbeiter unterzeichnet werden. Diese Erklärung ist als Beleg dem Lohnkonto hinzuzufügen. Als alternative Nachweise dienen ebenfalls Rechnungen oder Vertragsdokumente des Internetanbieters.

Welche Vorteile bietet der Internetzuschuss für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Auch wenn der Internetzuschuss einen gewissen administrativen Aufwand für Arbeitgeber bedeutet, sollte der Liquiditätsvorteil gegenüber klassischem Bruttogehalt zumindest neugierig machen.

Mit dem Internetzuschuss stehen nämlich jährlich bis zu 600,00 Euro Nettogehalt pro Mitarbeiter zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Pauschalsteuer von 25 %, die vom Arbeitgeber getragen wird, kommen weitere Arbeitgeberkosten von rund 150,00 Euro hinzu. Der Arbeitgeberaufwand beträgt somit in etwa 750,00 Euro.

Möchte man nun als Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Nettogehalt um jährlich 600,00 Euro erhöhen, so muss man mindestens das Doppelte aufwenden. Im Endeffekt bedeutet eine klassische Bruttolohnerhöhung höhere Arbeitgeberkosten von mindestens 450,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

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