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News und Wissen kompakt

Inhaltsverzeichnis

Essentielle Neuigkeiten und kompakt zusammengefasstes Wissen rund um Kurzarbeitergeld, Home-Office und steuerfreie Prämienzahlungen im Jahr 2020 finden Sie hier zusammengefasst – natürlich mit Blick auf Mitarbeiter-Benefits, steuerfreie Sachzuwendungen und spezielle Lohnsteuervorschriften.

Steuerfreie Prämien und Jahressonderzahlungen 2020

Die Bundesregierung hat am 03.04.2020 für Sonderzahlungen und Prämien im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit beschlossen.

Demnach können Arbeitgeber Beschäftigten entweder eine „Corona-Beihilfe“ in Höhe von 1.500 Euro auszahlen oder diese als Sachleistungen gewähren. Dies gilt für sämtliche Branchen und Berufszweige. Eine Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen gibt es nicht.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gewährt wird. Dies gilt für einen Zeitraum vom 01. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020. Weiterhin sind die einmaligen Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Gewährung weiterer steuerfreier und steuerbegünstigter Sachzuwendungen ist ebenfalls möglich und nicht steuerschädlich.

Unser Praxistipp:

Sofern Sie aktuell freiwillige Sonderzahlungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsgehalt geplant haben, empfehlen wir daher den Freibetrag von 1.500 Euro zu berücksichtigen. Dieser kann brutto für netto ausgezahlt werden. Darüber hinaus können ebenfalls weitere steuerfreie Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits als einmalige Sonderzahlung eingesetzt werden.

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© Claudio Schwarz | unsplash.com

Kurzarbeitergeld und Mitarbeiter-Benefits – geht das?

In der aktuellen Situation befassen sich zahlreiche Arbeitgeber zwangsweise mit Kurzarbeit und dem so genannten Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgeber auf Grund von erheblichen Arbeitsausfällen beantragen können, um ihren Arbeitnehmern einen Teil des Verdienstausfalls auszugleichen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in den §§ 95 ff. im Sozialgesetzbuch III geregelt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt maximal 67% der Nettoentgeltdifferenz und kann für eine maximale Dauer von 12 Monaten bezogen werden.

Doch wie verhält es sich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits?

Die gute Nachricht, Arbeitgeber dürfen auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits gewähren. Der Vorteil liegt hierbei auf der Hand. Mit steuerfreien und sozialversicherungsfreien Mitarbeiter-Benefits und Sachzuwendungen können Arbeitgeber die Lücke zum ursprünglichen Nettogehalt schließen oder zumindest auffüllen.

Bei der Auswahl der Mitarbeiter-Benefits ist allerdings zu unterscheiden, ob die Sachzuwendungen allgemeingültig gewährt werden dürfen oder ob deren Hingabe voraussetzt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich tätig ist, also arbeitet. Letzteres ist insbesondere bei den folgenden Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits der Fall:

  • Essenszuschüsse von arbeitstäglich 6,50 Euro erfordern mindestens 4 Stunden Tätigkeit am Tag, können allerdings auch gewährt werden, wenn Mitarbeiter im Home-Office arbeiten.
  • Verpflegungsmehraufwand von arbeitstäglich 14,00 Euro erfordert eine tatsächliche Auswärtstätigkeit von mindestens 8 Stunden.
  • Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge erfordern grundlegend eine Tätigkeit in der jeweiligen Zeit

Losgelöst von Zeit und Ort und einer tatsächlichen Tätigkeit können folgende steuerfreie und pauschal besteuerte Sachzuwendungen während Kurzarbeit gewährt werden:

  • Sachbezug mit monatlich bis zu 44,00 Euro
  • Zuschuss zu Kosten für öffentlichen Personennahverkehr (maximal bis zur Höhe der monatlichen Kosten)
  • Kita-Zuschuss steuerfrei (maximal bis zur Höhe der monatlichen Kosten)
  • Internetpauschale bis zu 50,00 Euro im Monat
  • Telefonkostenzuschuss pauschal bis zu 20,00 Euro im Monat (maximal 20% der tatsächlich entstandenen Kosten)
  • Erholungsbeihilfe in Höhe von 156,00 Euro jährlich (zusätzlich 104,00 Euro für Ehegatten und je Kind 52,00 Euro)

Unser Praxistipp:

Arbeitgeber sollten prüfen, welche Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits aktuell gewährt werden sowie auch weiterhin während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gewährt werden sollen.

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Home-Office (?)

In Zeiten wie diesen erlangt das Home-Office einen besonderen Stellenwert, schließlich ist der Arbeitsplatz daheim zumindest aktuell kaum mehr wegzudenken, auch wenn der ein oder andere kein Verfechter der Telearbeit ist. In Verbindung mit Lohnsteuer und Gehalt sollten Arbeitgeber einige wichtige Aspekte berücksichtigen, die wir hier zusammengefasst haben.

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