Das Aus für den Sachbezug! (Update 2026)

Die gesetzlichen Änderungen zum Sachbezug haben die Nutzung des beliebten Mitarbeiter-Benefits grundlegend verändert. Der Artikel erklärt, was sich seit 2020 geändert hat, welche Formen des Sachbezugs 2026 noch zulässig sind und welche Alternativen Unternehmen nutzen können.
Inhaltsverzeichnis

Nun also doch! Der Bundestag beschließt im Rahmen seiner Sitzung am 7.11.2019 weitreichende Änderungen in der Anwendung des Sachbezugs in Höhe von 44,00 Euro monatlich und stellt damit eine ganze Branche auf den Kopf.  Die Zeche zahlen jedoch Arbeitgeber und mehrere Millionen Arbeitnehmer.

Was war geschehen?

Bereits im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen wurden die unterschiedlichen Auslegungen bei der Anwendung des Sachbezugs im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG genau unter die Lupe genommen. Hierfür maßgeblich waren aktuelle Urteile des BFH vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) mit denen die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn einmal mehr zur Diskussion stand und geändert bzw. fortentwickelt wurde.

Aufgrund wiederkehrender und unklarer Rechtsprechungen beabsichtigte das Bundesministerium für Finanzen eine eindeutige bzw. neue Definition des Sachbezugs. Demnach sollte die Eigenschaft des Sachbezugs für bestimmte Formen versagt werden. Als besonders zweifelhaft galten folgende Sachbezugseigenschaften:

  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • Nachträgliche Kostenerstattungen
  • Prepaid-Kreditkarten, die gegen Bargeldabhebungen gesperrt sind (Geldsurrogate)

War noch im Sommer diese Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vom Tisch und wurde im Referentenentwurf gestrichen, taucht sie im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wieder auf.

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© Claudio Schwarz | unsplash

Sachbezug 2020

Kurz vor dem Jahresende und für viele mehr als plötzlich entschied nun der Bundestag, dass der Sachbezug mit Wirkung zum 01.01.2020 eine eindeutige Gestalt bekommt.

Demnach heißt es in der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Zudem wird die Anwendung des Sachbezugs im Rahmen von Gehaltsumwandlungen, bei denen Arbeitnehmer auf vertraglich geschuldetes Bruttogehalt verzichten und stattdessen 44,00 Euro netto erhalten, ausgeschlossen.

In der Folge bedeutet diese Änderung, dass die Sachbezugsfreigrenze nur noch in Form von Gutscheinen, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen, sowie in Form direkter Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter anerkannt wird.

Wie weit mit dieser Änderung allerdings der Eindeutigkeit des Sachbezugs Genüge getan wurde, bleibt abzuwarten, nicht nur, weil der Bundesrat zustimmen muss. Ein Fakt jedoch bleibt. Leidtragendend sind alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern den Sachbezug als festen Bestandteil Monat für Monat zum Gehalt gewähren und somit auch die Mitarbeiter selbst.

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© rupixen.com

Sachbezug mit Salfy

Auch wir von Salfy sind betroffen. So können offensichtlich weder Kosten für Waren und Dienstleistungen gegen Belegnachweis erstattet noch zweckgebundene Geldleistungen im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze gewährt werden.

Allerdings werden wir in Kürze unseren Kunden und deren Mitarbeitern eine praktikable und allem voran einfache Lösung vorstellen, um auch im nächsten Jahr den Sachbezug in vollen Zügen gesetzeskonform nutzen zu können.

Bis dahin können Sie auf unsere weiteren Benefits ausweichen.

FAQ - Das Aus für den Sachbezug!

Seit 2020 gelten strengere Regeln: Zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und alle Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind kein Sachbezug mehr, sondern steuerpflichtiger Barlohn. Die 44-Euro-Freigrenze (heute 50 Euro) darf daher nur noch mit echten Gutscheinen oder Waren-/Dienstleistungszuwendungen genutzt werden. Gehaltsumwandlungen sind ebenfalls ausgeschlossen.
Unternehmen dürfen die Freigrenze nur noch mit Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, sowie mit direkten Sachleistungen ausschöpfen. Bargeldnahe Leistungen, Erstattungen oder Geldkarten mit Abhebefunktion sind nicht zulässig. Entscheidend ist, dass der Benefit nicht in Geld umwandelbar ist und den gesetzlichen Kriterien für Sachlohn entspricht.
Mehrere BFH-Urteile hatten die Grenzen zwischen Bar- und Sachlohn aufgeweicht. Dadurch nutzten viele Unternehmen den Sachbezug über Kostenerstattungen oder Geldsurrogate – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Die neue Definition soll Missbrauch verhindern, steuerliche Gleichbehandlung sicherstellen und klare Abgrenzungen schaffen. Für viele Unternehmen bedeutete dies jedoch deutliche Umstellungen.
Unternehmen können auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Benefits ausweichen, z. B. Essenszuschuss, ÖPNV-Zuschuss, Internetzuschuss, Telefonkostenzuschuss, Erholungsbeihilfe oder Kita-Zuschuss. Diese lassen sich flexibel einsetzen und sind oft finanziell attraktiver als der Sachbezug. Gleichzeitig bleiben sie rechtssicher und erfüllen die Zusätzlichkeitsanforderungen des Gesetzgebers.
Salfy bietet eine vollständig digitale und rechtskonforme Möglichkeit, den Sachbezug weiterhin optimal zu nutzen – ausschließlich in den zulässigen gesetzlichen Formen. Gleichzeitig stellt Salfy alternative Benefits bereit, die Unternehmen flexibel kombinieren können. Automatisierte Prüfung, Dokumentation und Integration in die Lohnabrechnung reduzieren den administrativen Aufwand auf ein Minimum.

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