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Das Aus für den Sachbezug!

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Nun also doch! Der Bundestag beschließt im Rahmen seiner Sitzung am 7.11.2019 weitreichende Änderungen in der Anwendung des Sachbezugs in Höhe von 44,00 Euro monatlich und stellt damit eine ganze Branche auf den Kopf.  Die Zeche zahlen jedoch Arbeitgeber und mehrere Millionen Arbeitnehmer.

Was war geschehen?

Bereits im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen wurden die unterschiedlichen Auslegungen bei der Anwendung des Sachbezugs im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG genau unter die Lupe genommen. Hierfür maßgeblich waren aktuelle Urteile des BFH vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) mit denen die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn einmal mehr zur Diskussion stand und geändert bzw. fortentwickelt wurde.

Aufgrund wiederkehrender und unklarer Rechtsprechungen beabsichtigte das Bundesministerium für Finanzen eine eindeutige bzw. neue Definition des Sachbezugs. Demnach sollte die Eigenschaft des Sachbezugs für bestimmte Formen versagt werden. Als besonders zweifelhaft galten folgende Sachbezugseigenschaften:

  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • Nachträgliche Kostenerstattungen
  • Prepaid-Kreditkarten, die gegen Bargeldabhebungen gesperrt sind (Geldsurrogate)

War noch im Sommer diese Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vom Tisch und wurde im Referentenentwurf gestrichen, taucht sie im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wieder auf.

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© Claudio Schwarz | unsplash

Sachbezug 2020

Kurz vor dem Jahresende und für viele mehr als plötzlich entschied nun der Bundestag, dass der Sachbezug mit Wirkung zum 01.01.2020 eine eindeutige Gestalt bekommt.

Demnach heißt es in der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Zudem wird die Anwendung des Sachbezugs im Rahmen von Gehaltsumwandlungen, bei denen Arbeitnehmer auf vertraglich geschuldetes Bruttogehalt verzichten und stattdessen 44,00 Euro netto erhalten, ausgeschlossen.

In der Folge bedeutet diese Änderung, dass die Sachbezugsfreigrenze nur noch in Form von Gutscheinen, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen, sowie in Form direkter Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter anerkannt wird.

Wie weit mit dieser Änderung allerdings der Eindeutigkeit des Sachbezugs Genüge getan wurde, bleibt abzuwarten, nicht nur, weil der Bundesrat zustimmen muss. Ein Fakt jedoch bleibt. Leidtragendend sind alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern den Sachbezug als festen Bestandteil Monat für Monat zum Gehalt gewähren und somit auch die Mitarbeiter selbst.

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© rupixen.com

Sachbezug mit Salfy

Auch wir von Salfy sind betroffen. So können offensichtlich weder Kosten für Waren und Dienstleistungen gegen Belegnachweis erstattet noch zweckgebundene Geldleistungen im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze gewährt werden.

Allerdings werden wir in Kürze unseren Kunden und deren Mitarbeitern eine praktikable und allem voran einfache Lösung vorstellen, um auch im nächsten Jahr den Sachbezug in vollen Zügen gesetzeskonform nutzen zu können.

Bis dahin können Sie auf unsere weiteren Benefits ausweichen.

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