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Betriebliche Vorsorge
– INSURE

Heute schon an morgen denken – mit INSURE bieten Sie Ihren Mitarbeitenden finanzielle Sicherheit im Alter und bei Krankheit.
INSURE

Betriebliche Vorsorge

Heute schon an morgen denken – mit INSURE bieten Sie Ihren Mitarbeitenden finanzielle Sicherheit im Alter und bei Krankheit.

Bis zu 7.728,- Euro pro Jahr steuerfrei (3.864,- Euro sozial-versicherungsfrei) für die Altersvorsorge

Bis zu 50,00 Euro pro Monat steuerfrei und sozial-versicherungsfrei für Krankenzusatzleistungen

Altersvorsorge auch als Entgeltumwandlung

Warum sich Mitarbeiter-Benefits lohnen

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Nettogehälter

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ersparnisse

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Betriebliche Vorsorge – Vorteile

Mit dem Benefit INSURE profitieren Unternehmen und Mitarbeitende zugleich!
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Automatisch rechtskonform & prüfsicher
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Frei wählbarer Versicherungspartner und Leistungen (Allianz, DKV, Zahnbehandlungen, etc.)
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Zentrale Verwaltung aller Versicherungsverträge, Beiträge und Änderungen
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Jährlich bis zu 6.300 EUR Ersparnis ggü. Klassischem Bruttogehalt
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Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine vom Arbeitgebenden organisierte Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfrei fürs Alter vorzusorgen.
Mitarbeitende wandeln einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge zur Altersvorsorge um oder erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Gehalt. Das angesparte Kapital steht dann zusätzlich zur gesetzlichen Rente zur Verfügung.

Die betriebliche Altersvorsorge ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sie wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich durch das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) flankiert.

Wichtige Eckpunkte:

  • § 1a BetrAVG: Arbeitnehmende haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge zur bAV über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis zu 8 % der BBG steuerfrei, davon 4 % zusätzlich sozialversicherungsfrei.
  • Arbeitgeberzuschuss (seit 2022 verpflichtend): Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber mind. 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge spart.

Wichtig: Die steuer- und sv-freie Förderung gilt nur für Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen der gesetzlichen Entgeltumwandlung.

Salfy selbst bietet keine Versicherungsprodukte an – unterstützt aber dabei, die bAV-Lösung Ihrer Wahl einfach und digital zu verwalten:

  • Integration Versicherungslösung (z. B. Allianz, R+V, HDI, etc.) direkt in Salfy
  • Beitragsdaten werden monatlich automatisch in die Payroll übergeben
  • Verträge, Anpassungen und Kündigungen werden digital aktualisiert und dokumentiert
  • Mitarbeitende haben volle Transparenz über ihre Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberzuschüsse

Ob klassische Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse – Salfy bildet bestehende oder neue bAV-Vereinbarungen compliance-sicher und automatisiert ab.

Häufige Fragen zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV)

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzversicherung für gesetzlich versicherte Mitarbeitende.
Sie bietet Leistungen, die über die GKV hinausgehen, z. B.:

  • Zahnzusatz, Sehhilfen oder Chefarztbehandlung
  • Vorsorgeuntersuchungen & Impfungen
  • Alternativmedizin & Gesundheitsbudget-Modelle

Die Beiträge sind für Arbeitnehmende steuer- und beitragsfrei, wenn die bKV als Gruppenversicherung zusätzlich zum Gehalt abgeschlossen wird.

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers und unterliegt verschiedenen steuerlichen Regelungen – je nach Ausgestaltung:

  • § 3 Nr. 1 EStG: Beiträge zu Krankenversicherungen sind grundsätzlich steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Sozialversicherungspflicht geleistet werden – dies gilt jedoch nicht für bKV-Zusatzleistungen.
  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezug): Wird die bKV als Sachbezug gewährt und bleibt unter 50 € monatlich, ist sie steuer- und sv-frei, sofern zusätzlich zum Gehalt gewährt.
  • § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Pauschalversteuerung): Übersteigt die bKV den Freibetrag, kann der Beitrag pauschal mit 20 % vom Arbeitgeber versteuert werden – dann sozialversicherungsfrei für den Mitarbeitenden.
  • Gruppenverträge mit kollektivem Anspruch auf bestimmte Leistungen sind Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung.

Voraussetzung für Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung:
Die bKV muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, darf nicht aus Gehaltsumwandlung stammen und muss zweckgebunden auf Gesundheitsleistungen gerichtet sein.

Salfy vermittelt keine Versicherung, sondern integriert eure bestehende oder neu gewählte bKV-Lösung (z. B. von Barmenia, Hallesche, Allianz, etc.) in die Plattform:

  • Versicherungspartner wird in Salfy angebunden
  • Beiträge werden automatisiert in die Gehaltsabrechnung übernommen
  • Verwaltung, Meldungen & Dokumentation laufen digital und DSGVO-konform
  • Mitarbeitende erhalten Infos & Zugang über Salfy – kein Papierkram nötig

So bleibt eure bKV-Lösung steuerkonform, effizient und transparent – ohne zusätzliche Belastung für HR oder Payroll.

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Stephanie Schwabe
Stephanie SchwabeHR Manager, Christian Dior
„Die Benefit-Software Salfy verschafft uns enorme Zeitersparnisse - vom Mitarbeiter-Onboarding bis Payroll läuft alles automatisch. Was allerdings besonders bemerkenswert ist und für uns einen sehr hohen Stellenwert hat, ist der grandiose Service und die Fachkompetenz bei Fragen zu Mitarbeiter-Benefits und Lohnabrechnung."
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