Was ist die betriebliche Gesundheitsförderung?
Zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen Leistungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands von Mitarbeitern. Seit 2019 sind nur solche Leistungen und Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen, wie beispielsweise:
- Kurse zur Stressvermeidung und Entspannung
- Gesundheitsorientierte Bewegungsmaßnahmen
- Ernährungsberatung
- Suchtmittelpräventionskurse
- Konfliktbewältigungstrainings
- Arbeitsplatzergonomie
Eine Übernahme oder Bezuschussung von Beiträgen für Sportvereine, Gesundheitszentren oder ein Zuschuss zum Fitness-Studio zählt nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
Welche Voraussetzung gibt es für die Steuerfreiheit?
Damit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei bleiben und nicht als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden, müssen neben den Anforderungen der §§ 20 und 20b Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V folgende Kriterien erfüllt werden:
- Die Leistungen werden zusätzlich zum geschuldeten Gehalt und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung von Bruttolohn gewährt.
- Der Betrag von 600,00 Euro jährlich pro Mitarbeiter wird im Kalenderjahr nicht überschritten (gilt ab 2020)
- Die Leistungen dienen der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit im Betrieb
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