Dienstfahrräder und E-Bikes können Arbeitnehmern überlassen werden. Bei einer Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalts entfällt für den Arbeitnehmer seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Das bedeutet, das Fahrrad ist steuerfrei.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Monatsraten für das Fahrrad im Rahmen einer so genannten Gehaltsumwandlung zu bedienen. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohnes zugunsten der Monatsrate. Der geldwerte Vorteil wird dann mit 0,25% des unverbindlichen Bruttolistenpreises versteuert (seit 2020).