Essenszuschüsse und Verpflegung für Mitarbeiter – Das müssen Sie wissen (Update 2025)

Essenszuschüsse bieten Unternehmen auch 2025 eine steuerlich attraktive Möglichkeit, Mitarbeitende bei der Verpflegung zu unterstützen. Der Artikel erklärt Sachbezugswerte, Voraussetzungen, Unterschiede zum Verpflegungsmehraufwand und zeigt, wie Essenszuschüsse korrekt und effizient umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Sachbezugswert?

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten im Betrieb, handelt es sich um einen Sachbezug. Sachbezüge sind Vorteile, die immer dann entstehen, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben dem Entgelt weitere Einkünfte erhalten, die nicht in Geld bestehen.

Dazu zählen beispielsweise bereitgestellte Arbeitsmittel, Wohnraum oder auch Zuschüsse zur Verpflegung. Die Höhe der geldwerten Vorteile wird vom Gesetzgeber als amtlicher Sachbezugswert definiert und jährlich aufgrund steigender Lebenshaltungskosten angepasst.

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Wie hoch ist der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung?

Für die Verpflegung Ihrer Mitarbeiter haben Sie die Möglichkeit arbeitstäglich einen steuerbegünstigten Zuschuss, beispielsweise für Mittagessen, zu gewähren. Hierfür ist der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung anzusetzen: Dieser beträgt ab dem 01.01.2024 pro Mahlzeit 4,13 Euro und steigt somit um 33 Cent. Der Sachbezugswert ist für Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei, wird durch den Arbeitgeber allerdings mit 25 % pauschal versteuert.

Diesen Betrag können Arbeitgeber zusätzlich steuerfrei mit 3,10 Euro pro Mahlzeit bezuschussen. Insgesamt stehen ab 2024 somit Mitarbeitern arbeitstäglich 7,23 Euro als Essenszuschuss zur Verfügung.

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Welche lohnsteuerlichen Voraussetzungen gibt es beim Essenszuschuss?

Um Ihren Mitarbeitern steuerbegünstigt Essenszuschüsse zu gewähren, sind einige Voraussetzungen einzuhalten. Zunächst dürfen Mitarbeiter nur für die Tage einen Essenszuschuss erhalten, an denen diese auch tatsächlich mindestens 4 Stunden arbeiten. Dies gilt für Tätigkeiten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wie auch für das Home-Office. Mitarbeiter, die hingegen im Jahresdurchschnitt 3 Tage oder mehr im
Monat auswärts tätig sind, dürfen keinen Essenszuschuss erhalten. Hier steht der sogenannte Verpflegungsmehraufwand als Alternative zur Verfügung.

Weiterhin sollte die sogenannte 15-er-Regel Berücksichtigung finden. Bei Einhaltung dieser Regel entfallen Aufzeichnungspflichten für den Arbeitgeber für Fehltage der Mitarbeiter, bspw. bei Krankheit oder Urlaub. Folglich kann der Essenszuschuss pauschal für 15 Tage im Monat gewährt. Somit steht im Monat pro Mitarbeiter ein Betrag von insgesamt 108,45 Euro als Essenszuschuss zur Verfügung.

Verpflegungsmehraufwand – was ist das?

Der Verpflegungsmehraufwand ist eine alternative Form des Essenszuschusses und speziell für die Mitarbeiter anzuwenden, die arbeitstäglich länger als 8 Stunden am Tag auswärts tätig sind.

Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mitarbeitern auf Grund ihrer Auswärtstätigkeit höhere Kosten für Verpflegung entstehen. Aus diesem Grund gibt es höhere Zuschussmöglichkeiten, die an die Dauer der Auswärtstätigkeit gekoppelt sind.

Auswärtstätigkeit:

  • > 8 Stunden                14,00 Euro steuerfrei
  • 24 Stunden                 28,00 Euro steuerfrei
  • Anreise/Abreise          14,00 Euro steuerfrei

 

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Tipp für die Praxis

Sowohl der Essenszuschuss als auch der Verpflegungsmehraufwand kann nicht nur zusätzlich zum geschuldeten Entgelt vom Arbeitgeber gewährt werden. Es ist ebenfalls steuerrechtlich zulässig Mitarbeitern zu ermöglichen laufendes Bruttogehalt gegen Essenszuschüsse und Verpflegungsmehraufwand zu „tauschen“.

Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine ausführliche und korrekte arbeitsvertragliche Dokumentation. Die Vorteile bei dieser Lösung sprechen für sich. Mitarbeiter haben durch eine solche Gehaltsumwandlung jeden Monat ein höheres Nettogehalt. Für Arbeitgeber entstehen gleichzeitig keine zusätzlichen Kosten und oftmals sogar Ersparnisse.

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FAQ - Essenszuschüsse und Verpflegung für Mitarbeiter

Der amtliche Sachbezugswert definiert den steuerlichen Wert einer arbeitstäglichen Mahlzeit und beträgt 2025 weiterhin 4,13 Euro pro Essen. Arbeitgeber können diesen Betrag pauschal mit 25 % versteuern und zusätzlich 3,10 Euro steuerfrei gewähren. Damit stehen Mitarbeitenden täglich 7,23 Euro als Essenszuschuss zur Verfügung – steuerlich optimal gestaltet.
Essenszuschüsse sind nur an Tagen möglich, an denen Mitarbeitende mindestens vier Stunden arbeiten, unabhängig ob im Betrieb oder im Homeoffice. Wer im Durchschnitt mehr als drei Tage im Monat auswärts tätig ist, erhält stattdessen den Verpflegungsmehraufwand. Die 15-Tage-Regel erleichtert Unternehmen zusätzlich die Dokumentation, da Fehltage nicht einzeln erfasst werden müssen.
Der Essenszuschuss gilt für reguläre Arbeitstage und beträgt bis zu 7,23 Euro täglich. Der Verpflegungsmehraufwand hingegen richtet sich an Mitarbeitende, die länger als acht Stunden auswärts tätig sind. Je nach Dauer sind 14 Euro oder 28 Euro steuerfrei möglich. Beide Benefit-Modelle sind steuerliche Gehaltsextras, haben jedoch unterschiedliche Anwendungsszenarien.
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