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Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfe einfach erklärt

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Unterstützung von Urlaubs- oder Erholungszeiten der Mitarbeitenden. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden und bleibt dadurch sozialversicherungsfrei.

Höhe und Voraussetzungen

Die Zahlung kann jährlich bis zu folgenden Beträgen gewährt werden:

  • 156 Euro für den Mitarbeitenden
  • 104 Euro für Ehe- oder Lebenspartner
  • 52 Euro je Kind


Wichtig ist, dass die Leistung im Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme steht, zum Beispiel einem Urlaub. Außerdem sollte der Anlass sowie die Verwendung entsprechend dokumentiert werden.

Steuerliche Behandlung im Überblick

Für diese Art der Zuwendung kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung anwenden:

  • 25 % Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber
  • dadurch in der Regel sozialversicherungsfrei


Ohne diese Behandlung würde die Zahlung als regulärer Arbeitslohn gelten und entsprechend versteuert und verbeitragt werden.

Warum die Erholungsbeihilfe für Arbeitgeber relevant ist

Für Unternehmen bietet diese Leistung eine Möglichkeit, Mitarbeitende finanziell zu unterstützen, ohne die vollen Lohnnebenkosten auszulösen.

Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • sie kann kosteneffizienter als eine Gehaltserhöhung sein
  • die korrekte Behandlung ist wichtig für Payroll und Compliance
  • eine saubere Dokumentation ist entscheidend bei Betriebsprüfungen


Im Kontext von Mitarbeiterbenefits ist sie eher eine ergänzende Maßnahme mit klar definierten Rahmenbedingungen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen zahlt einer Mitarbeiterin vor ihrem Urlaub 156 Euro sowie zusätzliche Beträge für ihren Partner und ein Kind. Der Arbeitgeber versteuert die Zahlung pauschal mit 25 %, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

FAQ – Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe

Ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei für Mitarbeitende?

Nicht direkt. Die Zahlung wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert. Dadurch bleibt sie für Mitarbeitende in der Regel sozialversicherungsfrei und führt nicht zu zusätzlichen Abzügen im Nettogehalt.

Muss die Verwendung der Erholungsbeihilfe nachgewiesen werden?

Ein direkter Nachweis durch Mitarbeitende ist nicht zwingend erforderlich, jedoch sollte der Arbeitgeber den Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme dokumentieren. Das ist insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen relevant.

Kann die Erholungsbeihilfe auch ohne Urlaub ausgezahlt werden?

Nein, sie sollte immer im Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme stehen. Ohne diesen Bezug besteht das Risiko, dass die Zahlung als regulärer Arbeitslohn eingestuft und vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

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