Datenverarbeitungsgeräte

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Betrieblich überlassene Datenverarbeitungsgeräte, die Arbeitnehmer auch zum privaten Gebrauch nutzen dürfen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei und gelten nicht als geldwerter Vorteil. Schenkt der Arbeitgeber jedoch diese Geräte, so gilt der geldwerte Vorteil als Arbeitsentgelt und ist folglich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil jedoch pauschal in Höhe von 25% versteuern, was somit […]

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