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44,00 Euro Sachbezug – Jetzt ist es amtlich!

Inhaltsverzeichnis

Mit der Sitzung des Bundesrats am 29.11.2010 ist es amtlich, der steuerfreie Sachbezug von bis zu 44,00 Euro monatlich erfährt mit Wirkung zum 01.01.2020 in dessen Anwendbarkeit gravierende Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Gesetzesänderung zum 01.01.2020

Der bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen so beliebte, weil universell einsetzbare Sachbezug mit seiner Freigrenze von monatlich 44,00 Euro wird mit Wirkung zum 01.01.2020 elementar verändert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 den Gesetzesentwurf des Bundestags zum Jahressteuergesetz 2019 ohne Einschränkung verabschiedet und somit den Weg für die Anpassung des § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz frei gemacht.

Die gute Nachricht vorweg, die Sachbezugsfreigrenze von 44,00 Euro bleibt erhalten. Die schlechte Nachricht, der Sachbezug erfährt mit dem verabschiedeten Gesetz eine Neuregelung der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn und wird damit für viele Arbeitgeber in bisher angewandter Form schlichtweg zum steuerpflichtigen Gehalt.

der steuerfreie sachbezug
© Kelly Sikkema | unsplash.com

Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn

Die verabschiedete Gesetzesänderung definiert ab dem 01.01.2020 zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barlohn und versagt somit die Sachbezugseigenschaft. Bislang galten derartige Einnahmen gemäß aktueller Rechtsprechung hingegen als Sachlohn und waren, sofern diese nicht die Freigrenze von 44,00 Euro im Monat überschritten haben, steuerfrei.

barlohn und sachlohn
© Kelly Sikkema | unsplash.com

Was bedeutet das für 2020?

Arbeitgeber sollten zwingend überprüfen, ob bislang gewährte Sachbezüge der Neuregelung entsprechend weiterhin als Sachlohn gelten und somit steuerfrei bleiben. Sollten hingegen gewährte Sachbezüge als Barlohn zu klassifizieren sein, wären diese fortan ab dem 01.01.2020 steuerpflichtiges Gehalt.

Praktische Beispiele

Ihre Mitarbeiter erhalten einen zweckgebundenen Zuschuss für ein Fitness-Studio, für Stromkosten oder andere Verträge?
In diesem Fall handelt es sich ab dem neuen Jahr um steuerpflichtiges Gehalt.

Sie erstatten als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern gegen Vorlage eines Belegs Kosten bis zur Freigrenze von 44,00 Euro monatlich, bspw. Tankrechnung?
Auch in dieser Konstellation handelt es sich ab dem neuen Jahr um steuerpflichtiges Gehalt.

Ihre Mitarbeiter haben eine Prepaid-Kreditkarte (Geldsurrogat) zum Bezug von Waren und Dienstleistungen?
Bei dieser Konstellation handelt es sich um den komplexesten Sachverhalt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Prepaid-Kreditkarten, auch wenn diese gegen Bargeldabhebungen gesperrt sind, die Sachbezugseigenschaft verlieren und steuerpflichtigen Lohn darstellen. Begründet wird dies damit, dass Prepaid-Kreditkarten nicht auf ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum beschränkt und weltweit einsetzbar sind.

Bundesfinanzhofs
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In letzter Konsequenz

Eindeutig Sachlohn und somit steuerfrei bleiben, unter Einhaltung der 44,00 Euro Freigrenze, Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter direkt gewidmet wurden, sowie Gutscheine und Gutscheinkarten, die vom Arbeitgeber ausgegeben und zum Erwerb einer konkreten Ware oder Dienstleistung berechtigen. Letztere erfüllen zumeist auch die Anforderung an ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum.

Bei Unklarheiten ist die Einholung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt empfehlenswert, wobei zum aktuellen Zeitpunkt fraglich sein dürfte, inwieweit einzelne Finanzämter zu einer entsprechenden Einschätzung gelangen.

Quintessenz

Begründet wird die Gesetzesnovellierung mit dem Bestreben des Gesetzgebers Klarheit in der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze zu schaffen sowie mit der aktuellen Rechtsprechung beziehungsweise mit einer geänderten Rechtsprechung unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) zu der Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen.

Allerdings lässt sich eine solche Änderung nicht bestätigen, bieten die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hierzu keine Anhaltspunkte. Vielmehr betont der Bundesfinanzhof, dass es für die Beurteilung der Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ausschließlich auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ankommt.

Ob und inwieweit endgültig Klarheit zur Abgrenzungsfrage mit der Gesetzesänderung herbeigeführt wurde, bleibt abzuwarten. Die Änderung dürfte eher vermehrt Abgrenzungsfragen aufwerfen und die angestrebte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe insoweit ins Gegenteil verkehren.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, hat doch bereits der Deutsche Steuerberaterverband e.V. die nunmehr umgesetzten Einschränkungen einer Steuererhöhung gleichgestellt.

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