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Jobticket und Zuschuss für öffentlichen Personennahverkehr – Völlig abgefahren! (2022)

Inhaltsverzeichnis

Wenn Ihre Mitarbeiter mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren, dann ist das nicht nur umweltfreundlich, sondern spart im besten Fall auch Steuern und Sozialabgaben. Denn als Arbeitgeber können Sie Ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen. Entweder mit einem steuerfreien Zuschuss zu Kosten für die Monatskarte oder mit einem Jobticket. So wird der Weg zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gleich doppelt entspannt.

Voraussetzung für ein steuerfreies Jobticket

Sowohl für das Jobticket als auch für den Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Steuerbefreiung bereits seit dem 01.01.2019.

Möglich macht dies der § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz (EStG).  Darin heißt es, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Gleiche gilt auch, wenn Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Fahrkarten (bspw. Monatskarten) für den öffentlichen Personennahverkehr überlassen. Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn Arbeitnehmer das Jobticket für Privatfahrten nutzen.

Die Zusätzlichkeit zum geschuldeten Arbeitslohn bedeutet, dass eine Gehaltsumwandlung mit arbeitsvertraglich geschuldetem Gehalt zunächst steuerschädlich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu mit Wirkung zum 01.01.2020 nachgebessert und eine Option geschaffen, mit der eine Gehaltsumwandlung des Jobtickets und auch des Arbeitgeberzuschusses zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel möglich ist.

Alternative Gehaltsumwandlung

Sowohl ein Jobticket als auch ein Kostenzuschuss des Arbeitgebers zu Aufwendungen für Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehr darf seit dem 01.01.2020 im Rahmen einer so genannten Gehaltsumwandlung gegen arbeitsvertraglichen Bruttolohn getauscht werden. Hierbei ist allerdings auf das Jobticket oder den Arbeitgeberzuschuss eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15% oder 25% zu entrichten. Grundlage dafür bildet der § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Der Unterschied der Pauschalversteuerung liegt dabei in der Anrechnung des Jobtickets bzw. des Arbeitgeberzuschusses auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

  • Pauschalversteuerung mit 15% Lohnsteuer: Bei dieser Variante muss der Arbeitgeber die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
  • Pauschalversteuerung mit 25% Lohnsteuer: In diesem Fall entfällt die Anrechnung der Zuwendung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Eine Eintragung der Zuwendung in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.

Kein entweder oder!

Ein ganz besonderer Vorteil der Lohnsteuervorschrift für Jobtickets und Kostenzuschüssen des öffentlichen Personennahverkehrs – die Freigrenze des Sachbezugs in Höhe von monatlich 50,00 Euro (Stand: 1.1.2022) bleibt frei und kann für alternative Sachzuwendungen zusätzlich gewährt werden. So können Sie Ihren Mitarbeitern noch einen weiteren Vorteil bieten.

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Alternativ können Sie mit Hilfe von Salfy Ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung der ÖPNV-Kosten anbieten. Auch diese Arbeit übernimmt Salfy für Sie vollautomatisch. Ebenso ist auch eine Kombination aus Arbeitgeberzuschuss und Gehaltsumwandlung dank Salfy problemlos umsetzbar.

Mit der nächsten Gehaltsabrechnung wird der Zuschuss Ihren Mitarbeitern automatisch in der von Ihnen festgelegten Höhe ausgezahlt. Probieren Sie Salfy einfach kostenfrei aus!

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