Kommunikation & Ausstattung · Modul HOME

Home­office-Ausstattung für Mitarbeitende – welcher Weg wie versteuert wird

Ob Laptop oder Schreibtisch: Ausstattung für den häuslichen Arbeitsplatz können Sie überlassen, übereignen oder erstatten. Jeder Weg hat eine andere steuerliche Folge. Salfy ordnet die passende Lohnart zu und übergibt abrechnungsfertig an Ihre Payroll.

Überlassung: steuerfrei, das Gerät bleibt im Unternehmen
Übereignung: 25 % pauschal, sozialversicherungs­frei
Kosten­erstattung: steuerfrei nur als Auslagenersatz
Schreibtisch und Bürostuhl: kein Pauschalweg
Frau im Homeoffice an einem häuslichen Arbeitsplatz

In drei Schritten zur Home­office-Ausstattung – mit klarer Zuordnung

Sie legen Budget und Weg fest, Mitarbeitende reichen ihre Anschaffung ein, Salfy prüft gegen Budget und Weg und übergibt den Betrag mit der passenden Lohnart abrechnungsfertig an Ihre Payroll.

Budget und Weg in Salfy festlegen
SCHRITT 1

Budget und Weg festlegen.

Sie legen fest, wie hoch das Budget ist und auf welchem der drei Wege es läuft: Überlassung betrieblicher Geräte, Übereignung an die Mitarbeitenden oder Erstattung nachgewiesener Auslagen. Jeder Weg hat eine andere steuerliche Folge, deshalb wird er hier entschieden und nicht später in der Abrechnung. Gruppen, die den Benefit nicht erhalten sollen, hinterlegen Sie gleich mit.

Anschaffung in Salfy erfassen
SCHRITT 2

Anschaffung erfassen.

Was erfasst wird, hängt vom Weg ab: bei der Überlassung die Bestellung und der Lieferschein, bei der Übereignung der Übergabenachweis, bei der Erstattung der Kaufbeleg der Mitarbeitenden. Eingereicht wird über die Salfy-App oder im Browser – ein Foto oder ein PDF genügt. Salfy prüft die Einreichung gegen das hinterlegte Budget.

Zuordnung und Übergabe an die Payroll in Salfy
SCHRITT 3

Zuordnen und an die Payroll übergeben.

Salfy ordnet den Vorgang der Lohnart zu, die zum gewählten Weg gehört: steuerfrei bei der Überlassung, pauschal versteuert bei der Übereignung, als Auslagenersatz bei der nachgewiesenen Erstattung. Übergeben wird abrechnungsfertig an Ihre bestehende Payroll. Beleg und Zuordnung liegen dokumentiert bei den Lohnunterlagen, nachvollziehbar auch Jahre später.

Was HR- und Payroll-Teams über Salfy sagen

OMR Reviews Top Rated: Employee Benefits, Q3/26
„Viele Standardfragen und Upload-Prozesse landen nicht mehr direkt bei uns, das entlastet unser People-Team im Alltag spürbar. Besonders gut ist die Kombination aus Mitarbeitendenansicht und Admin-Überblick: Mitarbeitende können selbst nachsehen und einreichen, während wir trotzdem sehen, wo noch etwas offen ist oder wo ein Prozess hakt.“
Christopher Dünkel Christopher Dünkel People Operations Manager, Meoclinic
„Die Benefit-Software Salfy verschafft uns enorme Zeitersparnisse - vom Mitarbeiter-Onboarding bis Payroll läuft alles automatisch. Was allerdings besonders bemerkenswert ist und für uns einen sehr hohen Stellenwert hat, ist der grandiose Service und die Fachkompetenz bei Fragen zu Mitarbeiter-Benefits und Lohnabrechnung.“
Stephanie Schwabe Stephanie Schwabe HR Manager, Christian Dior
Mehr als 1.250 Unternehmen setzen auf Salfy für ihre Mitarbeiter-Benefits:
UNIQLO Christian Dior Doctolib Brevo GFK Ingenieure TAG Immobilien AG Louis Vuitton Fujifilm Reisebank Joblinge
Kennzahlen
1.250+ Unternehmen
19 Benefits modular
24 h startklar
4,7
OMR Reviews

Home­office-Ausstattung 2026: Überlassung, Übereignung oder Erstattung – was gilt wann?

Was ist Home­office-Ausstattung?

Home­office-Ausstattung – auch Home Office Ausstattung genannt – sind Arbeitsmittel für den häuslichen Arbeitsplatz: Laptop, Monitor, Tastatur und Headset, Schreibtisch und ergonomischer Stuhl, Lampe, Dockingstation oder Webcam. Arbeitgeber können sie überlassen, übereignen oder die Kosten erstatten; der gewählte Weg entscheidet über Eigentum, Steuer und Lohnart.

In der Praxis liegt die Aufmerksamkeit fast immer auf der Höhe des Budgets. Steuerlich entscheidet der Weg. Das Einkommensteuergesetz begünstigt Home­office-Ausstattung an zwei Stellen, und beide sind eng gefasst: § 3 Nr. 45 EStG stellt die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs­- und Telekommunikations­geräte frei; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG erlaubt es, die Übereignung solcher Geräte mit 25 % pauschal zu versteuern. Beide Normen sprechen von Geräten, Zubehör und Software; Büromöbel nennt keine von beiden.

Daran hängt der häufigste Fehler: Ein Home­office-Budget lässt sich nicht als ein einziger Posten abrechnen. Für den Monitor gibt es eine Steuerregel, die ihn begünstigt, für den Schreibtisch daneben nicht. Wer beides über dieselbe Lohnart laufen lässt, verlässt bei einem der beiden die Begünstigung; auffallen kann das spätestens in einer Lohnsteuer-Außenprüfung.

Die drei Wege im Vergleich
Kriterium Überlassung Übereignung Kosten­erstattung
Eigentum danach Unternehmen Mitarbeitende Mitarbeitende
Steuerliche Folge steuerfrei, auch bei überwiegend privater Nutzung 25 % pauschale Lohnsteuer beim Arbeitgeber, dadurch sozialversicherungs­frei steuerfrei nur als Auslagenersatz, sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zusätzlichkeit nötig Nein Ja Ja – Auslagenersatz kann kein Gehalt ersetzen
Gilt für Geräte, Zubehör, Software Geräte, Zubehör, Software jede Anschaffung, mit Nachweis des beruflichen Bedarfs

Quellen: § 3 Nr. 45 EStG und R 3.45 Sätze 1 und 4 LStR (Überlassung) · § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG und R 40.2 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 LStR (Übereignung) · § 3 Nr. 50 EStG und R 3.50 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStR (Auslagenersatz) · § 8 Abs. 4 EStG (Zusätzlichkeit) · R 3.45 Satz 6 LStR (Zusätzlichkeit bei der Überlassung) · § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversicherung).

Bei der Überlassung kommt es für die Steuerfreiheit ausdrücklich nicht darauf an, ob das Gerät zusätzlich zum Gehalt oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn gestellt wird (R 3.45 Satz 6 LStR). Bei der Übereignung ist es umgekehrt: Dort verlangt das Gesetz Zusätzlichkeit (§ 8 Abs. 4 EStG), eine Gehaltsumwandlung scheidet aus.

Geräte und Möbel werden steuerlich unterschiedlich behandelt

Beides darf das Unternehmen bezahlen. Der Unterschied liegt woanders: Für Geräte, Zubehör und Software gibt es zwei Steuerregeln, die die Leistung ausdrücklich steuerfrei stellen oder pauschal versteuern lassen. Für Möbel gibt es keine solche Regel.

Geräte und Software – Überlassung oder Übereignung

  • Laptop und Desktop-PC
  • Monitor
  • Tastatur, Maus, Dockingstation
  • Headset und Webcam
  • System- und Anwendungssoftware
  • Ersatz und Aufrüstung vorhandener Geräte

Möbel und Einrichtung – kein Pauschalweg

  • Schreibtisch, auch höhenverstellbar
  • Ergonomischer Bürostuhl
  • Schreibtischlampe
  • Rollcontainer und Regal
  • Akustikelemente und Raumteiler
  • Pflanzen, Deko, Kaffeemaschine

Für Möbel heißt das nicht, dass sie nicht möglich sind. Es heißt nur, dass keiner der beiden Pauschalwege greift. Wie ein Schreibtisch oder ein Bürostuhl abzurechnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das mit Ihrer Lohnbuchhaltung, bevor Sie das Budget freigeben.

Arbeitgeberleistung oder Home­office-Pauschale?
Kriterium Home­office-Ausstattung (Arbeitgeberleistung) Home­office-Pauschale (Tagespauschale)
Wer trägt die Kosten das Unternehmen die Mitarbeitenden selbst
Wo wirkt es in der Lohnabrechnung in der Einkommensteuererklärung der Mitarbeitenden
Höhe kein gesetzlicher Betrag; das Unternehmen legt das Budget fest 6 € je Kalendertag, höchstens 1.260 € im Jahr
Voraussetzung je nach Weg: Überlassung, Übereignung oder Kosten­erstattung die Tätigkeit wird an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht
Was damit abgegolten ist die Ausstattung selbst die Arbeit in der häuslichen Wohnung, nicht die Ausstattung
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 45 EStG · § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG · § 3 Nr. 50 EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG

Die Home­office-Pauschale ist keine Arbeitgeberleistung, sondern ein Werbungskostenabzug der Mitarbeitenden; ein anderes Instrument mit anderer Rechtsgrundlage. Der Gesetzestext nennt 6 € je Tag und höchstens 1.260 € im Jahr; eine feste Zahl von Arbeitstagen steht dort nicht.

Beide Instrumente stehen nebeneinander, sie ersetzen sich nicht. Wichtig ist nur die Richtung: Die Home­office-Ausstattung entlastet die Mitarbeitenden, statt ihnen einen Steuerabzug zu verschaffen. Was das Unternehmen stellt oder erstattet, haben sie nicht selbst bezahlt und können es deshalb auch nicht als Werbungskosten ansetzen. Was Mitarbeitende darüber hinaus in ihrer Steuererklärung geltend machen, ist eine Frage an ihre Steuerberatung, nicht an den Arbeitgeber.

Home­office-Ausstattung, Internetzuschuss und Telefonzuschuss im Vergleich
Kriterium Home­office-Ausstattung (HOME) Internetzuschuss (ONLINE) Telefonzuschuss (CALL)
Was wird bezuschusst Arbeitsmittel für den häuslichen Arbeitsplatz private Internetkosten beruflich veranlasste Telefonkosten am privaten Anschluss
Wem gehört Gerät bzw. Vertrag dem Unternehmen oder den Mitarbeitenden, je nach Weg den Mitarbeitenden den Mitarbeitenden
Berufliche Veranlassung nötig je nach Weg nein ja
Steuerliche Behandlung steuerfrei oder 25 % pauschal, je nach Weg 25 % pauschal, sozialversicherungs­frei steuerfreier Auslagenersatz
Typische Höhe kein gesetzlicher Betrag, Budget des Unternehmens bis 50 € im Monat ohne Einzelnachweis 20 % der Rechnung, höchstens 20 € im Monat
Mehr Infos diese Seite Internetzuschuss Telefonzuschuss

Rechtsgrundlagen: Internetzuschuss § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG · Telefonzuschuss § 3 Nr. 50 EStG i. V. m. R 3.50 Abs. 2 LStR · Home­office-Ausstattung § 3 Nr. 45 EStG bei Überlassung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Übereignung, § 3 Nr. 50 EStG bei Erstattung. Alle drei setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird; bei der Überlassung betrieblicher Geräte gilt das nicht (R 3.45 Satz 6 LStR).

Welcher Weg passt wann?

Diese vier Fragen führen in der Praxis zur Entscheidung:

  • Soll das Gerät im Unternehmen bleiben? Dann ist die Überlassung der Weg: steuerfrei unabhängig vom privaten Nutzungsanteil und die einzige Variante, die auch bei einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn steuerfrei bleibt.
  • Sollen Mitarbeitende Eigentümer werden? Dann kommt die Übereignung in Betracht: 25 % pauschale Lohnsteuer beim Arbeitgeber, sozialversicherungs­frei; nur für Geräte, Zubehör und Software und nur zusätzlich zum Gehalt.
  • Kaufen Mitarbeitende selbst ein? Dann ist es eine Kosten­erstattung: steuerfrei nur als Auslagenersatz, also mit einer Ausgabe für den Arbeitgeber und nachgewiesenem beruflichem Bedarf; ohne Nachweis steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Geht es um Büromöbel? Dann greift keiner der beiden Pauschalwege; die Einordnung ist im Einzelfall mit der Lohnbuchhaltung zu klären, bevor das Budget freigegeben wird.
  • Steht „Home­office“ nicht im Arbeits­vertrag? Das ändert an der steuerlichen Behandlung nichts. Ob arbeitsrechtlich ein Telearbeitsplatz oder mobiles Arbeiten vereinbart ist, entscheidet über Pflichten nach der Arbeitsstättenverordnung, nicht über die Steuerfreiheit der überlassenen Geräte.

Der Weg wird beim Einrichten des Budgets festgelegt, nicht bei der Abrechnung; er entscheidet auch darüber, was bei einem Austritt passiert.

Stand: September 2026 · geprüft vom Salfy Payroll-Team · zuletzt aktualisiert 7. September 2026. Dies ist keine Steuerberatung; die konkrete steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.

Vorteile für Arbeitgeber und Mitarbeitende auf einen Blick

Für Arbeitgeber

  • Deutlich günstiger als der gleiche Netto-Betrag über eine Bruttoerhöhung.
  • Die Wahl des Wegs bleibt eine bewusste Entscheidung, nicht ein Nebeneffekt der Abrechnung.
  • Weniger laufender Admin-Aufwand: Budget, Beleg und Übergabe an die Payroll laufen über Salfy.
  • Gruppen lassen sich einschließen oder ausnehmen, etwa Auszubildende ohne Home­office.

Für Mitarbeitende

  • Ein Arbeitsplatz zu Hause, der nicht aus dem eigenen Netto bezahlt werden muss.
  • Bei Überlassung und Übereignung kein eigener Steuer- und Sozialabgabenabzug.
  • Ein Foto der Rechnung in der App oder im Browser genügt; die Erstattung kommt mit dem Gehalt.
  • Nachvollziehbar in der App: eingereichter Beleg, geprüfter Betrag, Auszahlung.

Besonders sinnvoll für

Hybride und Remote-Teams Belegschaften mit Desk-Sharing im Büro Neueinstellungen, die direkt remote starten Rollen mit langen Bildschirmzeiten Standorte ohne eigene Büroflächen

Die Home­office-Ausstattung schränkt den Empfängerkreis nicht gesetzlich ein. Sie können den Benefit der gesamten Belegschaft anbieten oder auf Gruppen begrenzen – etwa auf Mitarbeitende mit einer Home­office-Vereinbarung. Beides ist hinterlegbar.

Beispielrechnung: ein Laptop für 1.200 € – was kostet welcher Weg?

Eine Mitarbeiterin soll für das Home­office einen Laptop für 1.200 € erhalten. Überlassung, Übereignung und eine Bruttoerhöhung, mit der sie ihn selbst kauft, führen zu drei unterschiedlichen Arbeitgeberkosten und zu drei Antworten darauf, wem der Laptop danach gehört. Wie sich Benefits gegen eine Gehaltserhöhung rechnen, zeigt der Use Case Gehaltserhöhung mit Benefits.

Arbeitgeberkosten für dasselbe Gerät
Überlassung1.200,00 €
Übereignung (25 % pauschal)ca. 1.516,50 €
Bruttoerhöhungca. 2.871,40 €
Beispielrechnung im Detail
Position Überlassung§ 3 Nr. 45 EStG Übereignung25 % pauschal BruttoerhöhungKauf durch die Mitarbeiterin
Rechenweg Gerät bleibt Eigentum des Unternehmens Gerät geht in das Eigentum der Mitarbeiterin über äquivalente Brutto-Erhöhung für den Selbstkauf
Wert des Geräts 1.200,00 € 1.200,00 € 1.200,00 € (Kaufpreis)
Nötiger Bruttobetrag entfällt entfällt ca. 2.376,00 €
Lohnsteuer & SV Mitarbeiterin 0,00 € 0,00 € ca. 1.176,00 €
Arbeitgeber-Nebenkosten 0,00 € 316,50 € ca. 495,40 €
Gesamtkosten Arbeitgeber 1.200,00 € ca. 1.516,50 € ca. 2.871,40 €
Gerät gehört danach dem Unternehmen der Mitarbeiterin der Mitarbeiterin

Am günstigsten ist die Variante, bei der das Gerät im Unternehmen bleibt. Soll die Mitarbeiterin Eigentümerin werden, kostet das über die Übereignung rund 317 € Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag, über eine Bruttoerhöhung rund 1.671 € Mehrkosten; die Differenz liegt bei rund 1.355 €.

Die Rechnung gilt für ein Gerät. Für einen Bürostuhl im gleichen Wert gelten die beiden linken Spalten nicht: Dort greift weder § 3 Nr. 45 EStG noch die 25 %-Pauschalierung. Und die Spalte „Bruttoerhöhung“ ist ein Vergleichsmaßstab, keine Empfehlung.

Vereinfachtes Modell: Steuerklasse I, rund 45.000 € Jahresbrutto, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 20,85 %, ohne Kirchensteuer. Die Arbeitgeber-Nebenkosten sind bei der Übereignung 25 % pauschale Lohnsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag, bei der Bruttoerhöhung der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Je nach Bundesland, Religionszugehörigkeit und Krankenkasse weichen die Werte ab; Zwischenwerte sind auf ganze Euro gerundet. Dies ist keine Steuerberatung.

Payroll-ready – vom Beleg bis zur richtigen Lohnart

Die Home­office-Ausstattung wird meist als Budgetfrage eingeführt und als Lohnartenfrage wieder ausgegraben. Der Grund: Ein Budget ist ein Betrag, aber die Abrechnung braucht eine Zuordnung. Für denselben Betrag kommen drei Lohnarten in Betracht – steuerfreie Überlassung, pauschal versteuerte Übereignung, Auslagenersatz – und für Büromöbel keine der begünstigten. Wird das nicht vor dem Rollout entschieden, wird es später entschieden: von der Person, die die Abrechnung macht, oft ohne die Information, welcher Weg gemeint war.

Genau hier setzt Salfy an. Der Weg wird beim Einrichten des Budgets festgelegt, nicht bei der Buchung. Mitarbeitende reichen ihre Anschaffung über die App oder im Browser ein, Salfy prüft die Einreichung gegen Budget und Weg, ermittelt den erstattungsfähigen Betrag, ordnet die passende Lohnart zu und übergibt sie abrechnungsfertig an Ihre bestehende Payroll. Beleg und Zuordnung bleiben dokumentiert und nachvollziehbar.

Übergabe an Ihr Lohnprogramm, u. a.
DATEV
Wolters Kluwer ADDISON
Sage
SD Worx
SAP
Agenda
Payroll-Spezialistin am Laptop mit den Abrechnungsdaten für die Homeoffice-Ausstattung
app.salfy.de
Salfy Dashboard mit eingereichten Anschaffungen und zugeordneten Lohnarten

Der Weg entscheidet über die Lohnart – nicht das Budget.

„Wir geben 800 € für die Home­office-Ausstattung“ ist eine Budgetaussage, keine steuerliche. Erst die Antwort darauf, ob das Unternehmen die Geräte stellt, sie übereignet oder Auslagen erstattet, ergibt eine Lohnart. Und weil für Möbel keine der beiden Steuerregeln greift, kann ein einziges Budget zwei verschiedene Behandlungen erfordern. Salfy trennt das an der Stelle, an der es entsteht: beim Einrichten.

Home­office-Budget geplant, Lohnart noch offen?

Unverbindlich beraten lassen

Rechtssicher und prüfungsfest – von Anfang an

Welcher Weg gilt, wem das Gerät danach gehört, welche Lohnart greift und was bei einer Prüfung vorliegen muss: Für diese Fragen gibt es bei Salfy definierte Prozesse.

Die Lohnart folgt dem Weg, nicht dem Budget.

Der Weg ist pro Budget hinterlegt; Salfy ordnet die dazu passende Lohnart zu und übergibt sie abrechnungsfertig – bei der Übereignung die mit 25 % pauschaler Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), an der die Sozialversicherungs­freiheit hängt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Entschieden wird beim Einrichten, nicht bei der Buchung.

Geräte und Möbel getrennt erfasst, nicht als ein Posten.

Salfy erfasst beide Gruppen getrennt und ordnet sie getrennt zu, weil nur für Geräte, Zubehör und Software eine Pauschalregel greift. Damit landet ein Schreibtisch nicht in derselben Lohnart wie ein Monitor – der Fehler, der bei einem Sammelbudget am leichtesten passiert.

Der Nachweis wird mit erfasst, nicht später rekonstruiert.

Beleg, geprüften Betrag und Zuordnung legt Salfy zu den Lohnunterlagen. Bei der Kosten­erstattung ist der Nachweis des beruflichen Bedarfs die Voraussetzung der Steuerfreiheit – er entsteht deshalb beim Einreichen und nicht erst, wenn eine Prüfung danach fragt.

Zusätzlichkeit pro Weg geführt, nicht pauschal.

Die Übereignung wird als Leistung zusätzlich zum Gehalt geführt (§ 8 Abs. 4 EStG). Bei der Überlassung verlangt die Verwaltungsanweisung das ausdrücklich nicht (R 3.45 Satz 6 LStR). Beide Fälle dokumentiert Salfy unterschiedlich, statt eine Regel auf alle anzuwenden.

Fragen zur Prüfungssicherheit?

Sammeln Sie die Fragen Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung; im Gespräch holen wir unser Payroll-Team dazu.

Compliance-Fragen klären

Wann die Home­office-Ausstattung passt – und wann nicht

Möglich

  • Als Sachleistung: Das Unternehmen kauft die Geräte und behält das Eigentum
  • Als Übereignung von Geräten, Zubehör oder Software, mit 25 % pauschaler Lohnsteuer
  • Als Erstattung nachgewiesener Auslagen für den Arbeitgeber
  • Als Baustein in einem flexiblen Benefit-Budget
  • Für die gesamte Belegschaft oder für definierte Gruppen
  • Bei der Überlassung auch gegen Herabsetzung von Arbeitslohn (R 3.45 Satz 6 LStR)

Nicht zulässig

  • Die Übereignung als Umwandlung von Bruttogehalt (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Ein pauschaler Betrag für die Home­office-Ausstattung ohne konkrete Anschaffung
  • Eine Erstattung ohne Nachweis des beruflichen Bedarfs als steuerfrei zu behandeln
  • Büromöbel unter § 3 Nr. 45 EStG oder die 25 %-Pauschalierung zu fassen

Die Home­office-Ausstattung lässt sich mit Benefits kombinieren, die eine eigene Rechtsgrundlage haben: Essenszuschuss, Sachbezug, Entfernungspauschale, Fahrradleasing, auch in einem flexiblen Benefit-Budget.

Eine Grenze: Der Internetzuschuss deckt Zugang und laufende Gebühren ab, die Home­office-Ausstattung die Hardware; beide beruhen auf derselben Vorschrift in unterschiedlichen Sätzen und sollten nicht für dieselbe Anschaffung in Anspruch genommen werden. Für HR und Payroll bleibt es dabei bei einer Datenübergabe und einem Ansprechpartner, unabhängig davon, wie viele Benefits Sie anbieten.

Häufige Fragen zur Home­office-Ausstattung

Grundlagen & Abgrenzung

Was ist Home­office-Ausstattung?
Home­office-Ausstattung sind Arbeitsmittel für den häuslichen Arbeitsplatz: technische Geräte wie Laptop, Monitor, Tastatur und Headset, Zubehör wie Webcam, Dockingstation oder Lampe, dazu Büromöbel wie Schreibtisch und ergonomischer Stuhl. Arbeitgeber stellen sie auf drei Wegen bereit: als Überlassung, bei der das Gerät im Eigentum des Unternehmens bleibt, als Übereignung an die Mitarbeitenden oder als Erstattung einer eigenen Anschaffung. Der gewählte Weg entscheidet über Eigentum, steuerliche Behandlung und Lohnart.
Was muss der Arbeitgeber fürs Home­office stellen?
Welche Home­office-Ausstattung ein Arbeitgeber stellen muss, regelt nicht das Steuerrecht, sondern die Vereinbarung zum Home­office und das Arbeitsschutzrecht – je nachdem, ob ein Telearbeitsplatz eingerichtet wird oder mobil gearbeitet wird. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage und im Einzelfall zu prüfen. Steuerlich zählt etwas anderes: der Weg, auf dem die Ausstattung abgerechnet wird. Ob eine Leistung begünstigt ist, hängt nicht daran, ob sie verpflichtend war, sondern daran, ob das Unternehmen überlässt, übereignet oder erstattet – und um welchen Gegenstand es geht.
Was ist der Unterschied zwischen Home­office-Ausstattung und Home­office-Pauschale?
Die Home­office-Ausstattung ist eine Arbeitgeberleistung und wirkt in der Lohnabrechnung. Die Home­office-Pauschale (Tagespauschale) ist ein Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung der Mitarbeitenden: 6 € je Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, höchstens 1.260 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG). Für Arbeitgeber heißt das vor allem eines: Die Pauschale ist keine Leistung, die Sie auszahlen können – eine steuerfreie Erstattung der 6 € durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor.
Worin unterscheiden sich Home­office-Ausstattung, Internetzuschuss und Telefonzuschuss?
Die Home­office-Ausstattung betrifft die Arbeitsmittel selbst: Laptop, Monitor, Zubehör, Möbel. Der Internetzuschuss deckt Zugang und laufende Gebühren des privaten Anschlusses ab, ohne Nachweis beruflicher Nutzung; der Telefonzuschuss erstattet den beruflich veranlassten Anteil der Telefonkosten am privaten Anschluss. Stellt das Unternehmen ein betriebliches Gerät und trägt dessen Verbindungsentgelte, ist auch das nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
Setzt die Home­office-Ausstattung voraus, dass „Home­office“ im Arbeits­vertrag steht?
Steuerlich nicht. Weder § 3 Nr. 45 EStG für die Überlassung noch § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG für die Übereignung noch § 3 Nr. 50 EStG für den Auslagenersatz knüpfen an eine Home­office-Vereinbarung an; § 3 Nr. 45 stellt allein darauf ab, dass es sich um ein betriebliches Gerät handelt. Arbeitsrechtlich ist die Frage eine andere: Ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung entsteht erst, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitszeit und Dauer vereinbart haben und der Arbeitgeber Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert hat (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Die Ausstattung ist dort also eine Voraussetzung, keine Folge. Für mobiles Arbeiten gibt es dagegen keine gesetzliche Definition. Was für Ihr Setup arbeitsrechtlich gilt, klären Sie am besten arbeitsrechtlich; die steuerliche Behandlung der Geräte hängt nicht daran.

Steuer & Grenzen

Ist Home­office-Ausstattung steuerfrei?
Home­office-Ausstattung ist nicht pauschal steuerfrei; es hängt davon ab, auf welchem der drei Wege sie bereitgestellt wird. Steuerfrei ist die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs­- und Telekommunikations­geräte, auch bei privater Nutzung und unabhängig vom privaten Anteil (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 Satz 1 LStR). Die Übereignung ist nicht steuerfrei: Sie kann mit 25 % pauschal versteuert werden, die Steuer trägt der Arbeitgeber, dadurch bleibt sie sozialversicherungs­frei. Die Kosten­erstattung ist nur als Auslagenersatz steuerfrei, sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wem gehört das Gerät – und was heißt das steuerlich?
Bei Home­office-Ausstattung ist die Eigentumsfrage zugleich die Steuerfrage. Überlässt das Unternehmen das Gerät, bleibt es in seinem Eigentum; steuerfrei ist dann der Vorteil aus der privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG). Übereignet es das Gerät, wechselt das Eigentum zu den Mitarbeitenden; dieser geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Erstattet es eine eigene Anschaffung, gehört das Gerät den Mitarbeitenden von Anfang an.
Gilt das auch für Büromöbel – wer bezahlt den Bürostuhl im Home­office?
Für Büromöbel gilt die steuerliche Begünstigung der Home­office-Ausstattung nicht. Die beiden Normen, die Home­office-Ausstattung begünstigen, erfassen nur Datenverarbeitungs­- und Telekommunikations­geräte, deren Zubehör und Software: § 3 Nr. 45 EStG für die steuerfreie Überlassung und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG für die Übereignung mit 25 % Pauschalsteuer. Möbel nennt keine von beiden; die Richtlinien sprechen von „Hardware einschl. technischem Zubehör und Software“ (R 40.2 Abs. 5 Satz 2 LStR). Schreibtisch und Bürostuhl fallen damit unter keinen der beiden Pauschalwege. Bezahlen darf das Unternehmen sie dennoch. Wie das lohnsteuerlich abzubilden ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Rollout mit der Lohnbuchhaltung geklärt werden.
Was darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?
Steuerfrei ist eine Erstattung als Auslagenersatz: Die Mitarbeitenden haben eine Ausgabe für den Arbeitgeber getätigt und erhalten sie ersetzt (§ 3 Nr. 50 EStG). Voraussetzung ist, dass der berufliche Bedarf nachgewiesen und dokumentiert wird; fehlt der Nachweis, ist es steuerpflichtiger Arbeitslohn. Legen Sie deshalb vorab fest, welche Anschaffungen erstattungsfähig sind und welcher Nachweis dafür eingereicht wird.
Kann Home­office-Ausstattung aus dem Bruttogehalt umgewandelt werden?
Bei Home­office-Ausstattung hängt die Antwort am Weg: Bei der Überlassung ist eine Gehaltsumwandlung möglich, bei der Übereignung nicht. Die Übereignung verlangt eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG); eine Gehaltsumwandlung scheidet damit aus. Bei der Überlassung kommt es für die Steuerfreiheit dagegen nicht darauf an, ob der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht wird (R 3.45 Satz 6 LStR).

Umsetzung & Praxis

Was passiert mit der Ausstattung bei einem Austritt?
Was mit der Home­office-Ausstattung bei einem Austritt passiert, entscheidet sich beim Einrichten des Budgets, nicht beim Austritt selbst. Ein überlassenes Gerät gehört dem Unternehmen und ist zurückzugeben; die Einzelheiten regelt die Überlassungsvereinbarung. Soll es bei den Mitarbeitenden bleiben, ist das ein neuer Vorgang, nämlich eine Übereignung, und entsprechend zu bewerten und abzurechnen. Wurde von Anfang an übereignet oder über eine Kosten­erstattung angeschafft, gehört das Gerät den Mitarbeitenden bereits; beim Austritt passiert nichts mehr.
Was gilt, wenn ein Gerät defekt ist oder ersetzt wird?
Defekt und Ersatz sind bei Home­office-Ausstattung auf beiden begünstigten Wegen geregelt. Wurde das Gerät überlassen, gehört es dem Unternehmen; Reparatur oder Austausch ändern an der steuerlichen Behandlung nichts. Wurde es übereignet, zählen zur Begünstigung nicht nur die Erstausstattung, sondern auch „Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile“ (R 40.2 Abs. 5 Satz 2 LStR); auch die Übereignung ausschließlich von technischem Zubehör oder Software ist möglich (R 40.2 Abs. 5 Satz 3 LStR).
Können bestimmte Gruppen ausgenommen werden?
Ja. Die Steuernormen zur Home­office-Ausstattung schränken den Empfängerkreis nicht ein; Sie legen selbst fest, wer den Benefit erhält, etwa Werkstudierende und Auszubildende ohne Home­office oder gebunden an eine bestehende Home­office-Vereinbarung. Solche Abgrenzungen werden beim Einrichten des Budgets hinterlegt und nicht bei jeder Einreichung neu geprüft. Arbeitsrechtlich sollte die Abgrenzung sachlich begründet sein.
Können Mitarbeitende selbst auswählen, was sie anschaffen?
Innerhalb des Rahmens, den Sie setzen, ja. Sie legen fest, wie hoch das Budget ist, welcher Weg gilt und welche Gegenstände erstattungsfähig sind; welchen Monitor oder welchen Stuhl es am Ende wird, entscheiden die Mitarbeitenden. In der Praxis ist genau das der Reiz des Benefits, weil ein Arbeitsplatz zu Hause sehr persönlich ist. Ein Hinweis zur Ausgestaltung: Weil Geräte und Büromöbel steuerlich unterschiedlich laufen, lohnt es sich, die beiden Gruppen im Budget getrennt zu führen – sonst entscheidet die Auswahl der Mitarbeitenden mit darüber, welche Lohnart am Ende greift.
Wie funktioniert die Home­office-Ausstattung mit Salfy?
Für die Home­office-Ausstattung legen Sie im Salfy-Portal drei Dinge fest: die Höhe des Budgets, den Weg (Überlassung, Übereignung oder Kosten­erstattung) und wer den Benefit erhalten kann. Mitarbeitende reichen ihre Anschaffung über die App oder im Browser ein; ein Foto der Rechnung oder ein PDF genügt. Salfy prüft gegen Budget und Weg, ermittelt den erstattungsfähigen Betrag, ordnet die passende Lohnart zu und übergibt sie abrechnungsfertig an Ihre Payroll. Beleg und Zuordnung bleiben für die Lohnunterlagen dokumentiert; ausgezahlt wird mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

Lohnt sich die Home­office-Ausstattung für Ihr Unternehmen?

Wir schauen in 15–20 Minuten gemeinsam auf Ihre geplante Ausstattung, Ihre bestehenden Benefits und Ihre Payroll – und zeigen, was welcher Weg kostet und wem das Gerät danach gehört.

Unverbindlich beraten lassen Erst rechnen? Zur Beispielrechnung
HR-Entscheiderin informiert sich am Laptop über die Salfy Homeoffice-Ausstattung

Zuletzt aktualisiert: 7. September 2026

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